Neue Standards zum Schutz vor Nadelstichverletzungen
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Mit der Bekanntgabe im Bundesarbeitsblatt 7/2006 wurde die Neufassung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) in Kraft gesetzt. Unter Punkt 4.2.4 heißt es: "Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 - soweit technisch möglich - durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht."
Auszug aus der TRBA 250: Ziffern 1 - 5
1. Sichere Arbeitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden Bereichen mit höherer Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen:
- Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3
- (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind
- Behandlung fremdgefährdender Patienten
- Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme
- Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern
2. Grundsätzlich sind sichere Arbeitsgeräte ergänzend zu Nr. 1 bei Tätigkeiten einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten.
3. Abweichend von Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter eingesetzt werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die unter Beteiligung des Betriebsarztes zu erstellen ist, Arbeitsabläufe festgelegt werden, die das Verletzungsrisiko minimieren bzw. ein geringes Infektionsrisiko ermittelt wird. Das Verletzungsrisiko wird beispielsweise minimiert durch:
- festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden,
- Schulungen und jährliche Unterweisung der Beschäftigten im sicheren Umgang mit medizinischen Instrumenten, Kanülen u. s. w.,
- ein erprobtes Entsorgungssystem für verwendete Instrumente,
- kein Zurückstecken in die Plastikhülle, Verbiegen oder Abknicken von gebrauchten Kanülen,
- zusätzlichen Schutz durch Tragen von flüssigkeitsdichten und allergenarmen Handschuhen.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.
4. Die Auswahl der sicheren Arbeitsgeräte hat anwenderbezogen zu erfolgen, auch unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten.
5. Es ist sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, sichere Arbeitsgeräte richtig anzuwenden, so dass keine Gefahr für Personal und Patienten durch unsachgemäße Handhabung besteht.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Fall 1:
Fällt die Blutentnahme in einen Bereich wie unter Punkt 1 beschrieben, sind Sicherheitskanülen einzusetzen. Biologische Arbeitsstoffe werden nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeordnet gemäß §3 Biostoffverordnung (Auszug):
Risikogruppe 3:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. z. B. Hepatitis B, C, D, E, G; HIV; EHEC; Salmonella typhi; Shigella dysenteriae Typ 1; Plasmodium falciparum; M. tuberculosis-Komplex
Risikogruppe 4:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. z. B. Pocken-Viren; Lassa-Virus; Ebola-Virus; Marburg-Virus; Bacillus anthracis
Ergänzend zur Biostoffverordnung gelten die zugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere
- TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"
- TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen"
- TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen"
- TRBA 466 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen"
Fall 2:
Fällt die Blutentnahme nicht in einen Bereich wie unter Punkt 1 beschrieben, können herkömmliche Kanülen weiterhin benutzt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung wie unter Punkt 3 beschrieben erstellt wurde und die dort getroffenen Festlegungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Schulung und jährliche Unterweisung der Beschäftigten im sicheren Umgang mit Kanülen bei der Blutentnahme gelegt werden.
Sollten Sie auf Grund Ihrer Gefährdungsbeurteilung oder Ihrer Betreuung von Patienten, die unter Punkt 1 fallen, Sicherheitskanülen verwenden müssen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
