Neue Verordnungen für Apotheken
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Seit dem 1. Januar 2003 ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vollständig in Kraft. Sie regelt, welche Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Bereitstellung und Benutzung von Werkzeugen, Maschinen, sonstigen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen einzuhalten sind, und berücksichtigt Aspekte des betrieblichen Brand- und Explosionsschutzes. Die BetrSichV ist von großer Bedeutung für nahezu alle Unternehmen – natürlich auch für Apotheken.
Vieles unter einem Dach – so könnte man das neue Regelwerk zusammenfassen.
In der BetrSichV sind nun verschiedene Rechtsvorschriften zusammengefasst sowie noch nicht umgesetzte europäische Richtlinien berücksichtigt worden. Ziel der BetrSichV ist eine übersichtliche und EG-konforme Neuordnung des Betriebs- und Anlagensicherheitsrechts.
Für Apotheken sind besonders die vollständig neu geregelten Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen wichtig, weil im pharmazeutischen Arbeitsalltag immer wieder mit brennbaren Flüssigkeiten umgegangen wird. Der Brand- und Explosionsschutz wird jetzt künftig in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der neuen BetrSichV behandelt.
Da die BetrSichV eine Zusammenfassung verschiedener Vorschriften ist, konnten acht Verordnungen mit Rechtsgrundlage im Gerätesicherheitsgesetz (GSG) aufgehoben werden. Insbesondere sind hier die Aufhebung der Verordnungen über brennbare Flüssigkeiten (VbF), elektrische Anlagen in explosionsfähigen Betrieben (ElexV) sowie die Aufhebung der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) zu nennen.
Der Wegfall der VbF führt in Apotheken beim Umgang mit Gefahrstoffen zu einigen Veränderungen. Es entfällt die Kennzeichnung nach der VbF. Daher gibt es keine Unterscheidung mehr in VbF-Klassen A I, A II, A III und B. Brennbare Flüssigkeiten werden jetzt ausschließlich nach der GefStoffV mit folgenden Gefährlichkeitsmerkmalen gekennzeichnet: entzündlich (R10), leicht entzündlich F (R11) und hoch entzündlich F+ (R12).
In Wasser lösliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 und 55 Grad Celsius (zum Beispiel Alkohole) müssen mit dem Warnhinweis R10 gekennzeichnet werden und unterliegen bei der Lagerung der BetrSichV. Die alte, aufgehobene VbF erfasste dagegen nur Stoffe, die einen Flammpunkt unter 21 Grad Celsius haben (VbF-Klasse B).
Für Apotheken mit Sicherheitsschrank ist der Wegfall des Paragraphen 11 Abs. 2 VbF zu beachten. Dieser Paragraph erlaubte die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten innerhalb des Arbeitsraumes in Sicherheitsschränken. Die neue BetrSichV gibt hierüber nicht hinreichend Auskunft, sondern erfordert noch eine Konkretisierung durch neue technische Regeln. Solange diese Konkretisierung aussteht, sollten sich die Apotheken an den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten orientieren: TRbF 20 »Läger«. Diese Vorschrift fordert die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Arbeitsräumen gemäß Paragraph 11 Abs. 2 VbF und beschreibt im Anhang L die Anforderungen an Sicherheitsschränke. In der VbF wurde – abhängig von der Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten – zwischen anzeigefreier, anzeigebedürftiger und erlaubnisbedürftiger Lagermenge unterschieden. Die neue BetrSichV sieht hier eine Vereinfachung vor und unterscheidet nur noch eine erlaubnisfreie beziehungsweise -bedürftige Lagerung: Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten wird nun erst für eine Lagermenge von mehr als 10.000 Litern entzündlicher, leicht entzündlicher und hoch entzündlicher Flüssigkeiten benötigt.
In der Regel werden in Apotheken jedoch nicht diese großen Mengen aufbewahrt. Einige technische Regeln schweben durch die Außerkraftsetzung der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage nun im rechtsfreien Raum – so zum Beispiel die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), die auf der VbF basierten. In der BetrSichV gilt allerdings der Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab. Dadurch sind einstweilen die nach Paragraph 11 GSG ermittelten technischen Regeln (somit auch die TRbF) Richtschnur, und zwar so lange, bis sie durch neue technische Regeln ersetzt werden. Insofern regeln die TRbF 20 »Läger« weiterhin materielle Anforderungen an die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, wie zum Beispiel die besonderen Anforderungen an Lager- und Vorratsräume.
Explosionsschutzdokument
Die BetrSichV schreibt in gewissen Bereichen einen erweiterten Arbeitsschutz vor: So muss jetzt der Apothekenleiter in Bereichen, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht sicher verhindert werden kann, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen. In der Gefährdungsbeurteilung muss der jeweilige Arbeitsbereich nach folgenden Kriterien bewertet werden: Ist es möglich, dass es in dem Bereich zu einer explosionsfähigen Atmosphäre mit Zündungswahrscheinlichkeit kommt? Wie wären die Auswirkungen einer möglichen Explosion? Die Schutzmaßnahmen richten sich dann nach dieser Bewertung. Das Ergebnis ist laut Paragraph 6 BetrSichV in einem Explosionsschutzdokument wiederzugeben. Eine Mustervorschrift für das Explosionsschutzdokument gibt es leider noch nicht. Es existiert allerdings ein nicht verbindlicher EG-Leitfaden, der als Hilfe herangezogen werden kann (Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können). Dieser nicht verbindliche Leitfaden zählt verschiedene Punkte auf, die ein Explosionsschutzdokument umfassen sollte.
Arbeitsmittel im Blickpunkt
Alle Arbeitsmittel, die in einer Apotheke bereitgestellt werden und/oder zum Einsatz kommen, haben laut BetrSichV Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.Die BetrSichV rückt nun drei Sicherheitsfaktoren in den Mittelpunkt:
- die notwendigen ergänzenden Gefährdungsanalysen für die verwendeten Arbeitsmittel,
- ein Mehr an Informationen über die jeweiligen Arbeitsmittel sowie eine Unterweisung der
Beschäftigten bei deren Handhabung und
- die Dokumentation der Gefährdungsanalyse und der Unterweisung.
Diese Forderungen sind nicht neu. Bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich jedoch jetzt um eine genauere Analyse der möglichen Gefahren, mit einem Schwergewicht auf folgenden Punkten:
- Welche Gefährdungen sind mit der Benutzung des jeweiligen Arbeitsmittels verbunden?
- Welche Gefährdungen entstehen durch die Wechselwirkung mehrerer Arbeitsmittel untereinander beziehungsweise wie reagieren die Arbeitsmittel mit Arbeitsstoffen oder mit der Arbeitsumgebung?
Ausgehend von dieser erweiterten Gefährdungsbeurteilung soll der Arbeitgeber nun auch eigenständig festlegen, auf welche Art, in welchem Umfang und wie oft die Arbeitsmittel einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden.
