Neufassung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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Neufassung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht Neuregelungen, die ab 29.12.2009 verpflichtend sind


Die aktuell gültige EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG wird zum 29.12.2009 abgelöst durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Diese Neufassung der Richtlinie wurde nach mehrjährigen Verhandlungen durch das Europäische Parlament und den EG-Ministerrat beschlossen und am 9.6.2006 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Umfangreiche Änderungen gibt es vor allem bei den Konformitätsbewertungsverfahren. Bei den sogenannten Anhang IV-Maschinen, die einem speziellen Verfahren unterliegen, wurden die Pflichten erheblich gelockert, wann eine unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle (notifizierte Stelle) eingeschaltet werden muss. Davon unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Maschinen prüfen und zertifizieren zu lassen.


Anwendung ab 29.12.2009 verpflichtend

Bis 29.6.2008 müssen die EG-Mitgliedstaaten ihre nationalen Gesetze an das geänderte EG-Recht angepasst haben (in Deutschland: Überarbeitung der 9. Verordnung zum GPSG - 9. GPSGV und ggf. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes - GPSG). Anschließend beginnt eine 18-monatige Anpassungsfrist bis 29. Dezember 2009. Eine Übergangsfrist mit gleichzeitiger Anwendung der alten und neuen Richtlinie gibt es nicht.


Neuerungen durch die Richtlinie

Die neue Maschinenrichtlinie bringt insgesamt keine umfassenden Neuerungen mit sich, jedoch eine Vielzahl von Änderungen im Detail sowie Veränderungen bei der Konformitätsbewertung: Der Anwendungsbereich wurde klarer gefasst, vor allem durch eine neue Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie, die Einbeziehung von Baustellenaufzügen und den Einschluss von Lastaufnahmemitteln, die bisher nur in Anhang I erwähnt wurden.


Die Anforderungen an "Teilmaschinen" - auch "unvollständige Maschinen" genannt - sind in der Neufassung der Maschinenrichtlinie neu geregelt worden. Reichte bisher eine Herstellererkläung aus, muss der Hersteller zukünftig eine Einbauerklärung mitliefern. Darin muss angegeben werden, welche Anforderungen der Richtlinie auf die Teilmaschine zutreffen und eingehalten wurden. Eine Montageanleitung muss den Unterlagen zur Maschine beigefügt werden.

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhang I) fordern zukünftig vom Hersteller eine Risikobeurteilung (siehe DIN EN ISO 12100). Weitere Änderungen betreffen u.a. die Anforderungen an die Ergonomie, an Steuerungen und Schutzeinrichtungen sowie zu Lärm- und Vibrationsemissionen.


Umfangreiche Änderungen betreffen die Konformitätsbewertungsverfahren für die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten und als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen. Bisher muss bei derartigen Maschinen immer eine notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstelle eingeschaltet werden.

Diese Verpflichtung entfällt zukünftig, wenn es harmonisierte Normen für die spezielle Maschine gibt und die Normen auch eingehalten werden. Werden die Normen nicht eingehalten, kann zukünftig statt der EG-Baumusterprüfung auch ein so genanntes umfassendes Qualitätssicherungssystem durch den Hersteller angewendet werden.

Neu ist außerdem, dass auch auf Sicherheitsbauteilen die CE-Kennzeichnung angebracht werden muss. Da es immer wieder Diskussionen gab, was ein Sicherheitsbauteil ist, wurde als Anhang V der Richtlinie eine hinweisende, nicht vollständige Aufzählung von Sicherheitsbauteilen aufgenommen.

Quelle HVBG: Rüdiger Reitz


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