Notfallmedizin- Rettungskette

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Die Rettungskette versinnbildlicht die Forderung nach einer lückenlosen Versorgung des Notfallpatienten, die am Ort des Geschehens beginnt und in der Klinik endet.


Rechtsgrundlagen:

§§ 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention” (BGV A1). Für die Rettung des Notfallpatienten können Sekunden entscheidend sein.

Deswegen muss die Versorgung unmittelbar am Ort des Geschehens einsetzen und sich auf dem Transport ins Krankenhaus fortsetzen, bis nach Stabilisierung der lebenswichtigen Funktionen, Befunderhebung und Diagnose die Heilbehandlung beginnen kann. Ersthelfer, Rettungsdienstpersonal, Notärzte sowie die Fachärzte in der Aufnahmestation reichen einander gleichsam die helfenden Hände zu einer rettenden Kette. Diese ist allerdings nur so stark wie ihr schwächstes Glied.

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