Personenbeförderung

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Auf- und Abwärtsfahren von Personen mit dem Gabelstapler

Der Gabelstaplerfahrer darf Personen nur zur Durchführung von Montage-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten und nur dann auf- und abwärts fahren, wenn am Lastaufnahmemittel eine sicher befestigte Arbeitsbühne angebracht ist.

Es dürfen hierfür nur solche Gabelstapler verwendet werden, die über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen und die der Unternehmer ausdrücklich für diesen Einsatz bestimmt hat.Die Arbeitsbühne muss mit einem Geländer von mindestens 1,00 m Höhe, einer Knieleiste in halber Geländerhöhe und einer Fußleiste oder mit einer anderen, gleichwertigen Umwehrung ausgerüstet sein. Um Quetschgefahren zu vermeiden, ist zum Hubmast hin eine durchgriffsichere Abschirmung erforderlich. Die Arbeitsbühne muss gegen Abrutschen und Abkippen vom Lastaufnahmemittel gesichert sein.

Wie die Unfallerfahrung zeigt, ist es höchst gefährlich, auf der Gabel oder einer Flachpalette, in einer Gitterboxpalette oder einer Kiste auf- oder abzufahren. Daher sollte sich der Gabelstaplerfahrer niemals zu solchem Tun verleiten lassen.

Der Gabelstaplerfahrer muss vor dem Auf- oder Abfahren von Personen den Gabelstapler gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern (Feststellbremse anziehen) und den Fahrantrieb abschalten. Er darf den Gabelstapler nicht verlassen, solange sich eine Person auf der Arbeitsbühne befindet. Die Arbeitsbühne darf nur in abgesenkter Stellung verfahren werden.

Ein Verfahren des Staplers mit angehobener Arbeitsbühne ist nur zur Feinpositionierung zulässig. Der Hubmast muss bei angehobener Arbeitsbühne senkrecht stehen.


ProArbeitsbühnen für den Gabelstapler

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