Pflichten bei der Ladungssicherung

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Schäden in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro werden aufgrund mangelhafter Ladungssicherung auf unseren Straßen jedes Jahr verursacht. Leider werden auch immer wieder Verkehrsteilnehmer durch verrutschte oder herunterfallende Ladung verletzt oder gar getötet. Das muss nicht so sein und darf nicht so bleiben, denn es gibt ein umfangreiches Regelwerk zur Ladungssicherung, das auf den Bestimmungen von STVO und StVZO basiert und in der VDI-Richtlinie 2700 zusammengefasst ist.

Entscheidend für die Sicherheit beim Transport von Gütern ist aber das Verhalten der Menschen, die mit diesen Gütern professionell umgehen. Sie müssen Sachkunde und Gefährdungsbewusstsein verinnerlichen und sich motiviert und verantwortungsvoll für ihre Aufgabe engagieren. Wir helfen Ihnen diese anspruchsvolle Aufgabe zu bewältigen.


Pflichten Fahrzeughalter

  • Gestellung und Ausrüstung eines geeigneten Fahrzeuges (§§ 30, 31 StVZO).
  • Einsatz von geeigneten Fahrzeugführern (§ 31 Absatz 2 StVZO).
  • Pflicht die Fahrzeugaufbauten nach technischen Vorgaben zu erhalten (§ 30 StVZO).


Fahrzeugführer

  • Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt (§ 22 StVO).
  • Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes

(§§ 22, 23 StVO).

  • Pflicht zur Anpassung des Fahrverhaltens an die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung (§§ 22, 23 StVO).
  • Pflicht die Geschwindigkeit an den Zustand von Fahrzeug und Ladung (ordnungsgemäß gesichert) anzupassen (§ 3 StVO).
  • Verbot Gegenstände (verlorene Ladung) auf die Straße zu bringen (§ 32 StVO).
  • Eignung zum Führen eines Fahrzeuges oder Zuges (§ 31 Absatz 1 StVZO).


Verlader

  • Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet § 22 StVO. Die Ladung ist zu sichern. Alle am Transportprozess Beteiligten haben ihre Pflicht zu erfüllen.


Fahrzeugbauer

  • Die Fahrzeugaufbauten sind nach technischen Vorgaben zu fertigen (§ 30 StVZO). Aus diesen Vorschriften und Verpflichtungen ist ersichtlich, dass Fahrzeughalter, Fahrzeugführer, Aufbauhersteller und Verlader gemeinsam die Verantwortung für die Ladungssicherung tragen.


GGVSE Im Bereich des Gefahrguttransportes beim Straßentransport gelten neben den bisher behandelten Anforderungen aus StVO/ StVZO weitere Vorschriften.

In 7.5.7.1 ADR ist festgelegt: Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut sein oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Lade. äche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.“ Der Verlader hat mit geeigneten Mittel dafür zu sorgen, dass für die Ladung nur ein geringfügiger Bewegungsspielraum entsteht.


Vorschriften des Handelsgesetzbuches Im § 412 Absatz 1 HGB ist geregelt: "Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen."

Für den Absender heißt dieses: Er hat für eine entsprechende Verpackung des Transportgutes zu sorgen. Es muss gewährleistet werden, dass das Ladegut die Transportstrecke sicher und unbeschadet übersteht. Dabei dürfen die Ladeeinheiten nicht umfallen, sich nicht verschieben oder herabfallen. Somit muss vom Absender eine sichere Befestigung der Ladeeinheiten z. B. durch Zurrgurte oder den geprüften Aufbau (die Voraussetzungen im Zerti. kat sind zu beachten) veranlasst und kontrolliert (mindestens stichprobenartig) werden.


Für den Frachtführer heißt dieses: Er muss für den Transport der Ladung ein geeignetes Fahrzeug stellen. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug jederzeit den gesetzlichen Anforderungen (StVO, StVZO) in Bezug auf Achslasten (Lastverteilungsplan), Überbreite, Lenkfähigkeit, Bremsverhalten, Überladung und Ladungssicherung entspricht.


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