Piercing, Schmuck

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Körperschmuck
Körperschmuck

Frage: Ist den Beschäftigten das Tragen von sog. Piercing-Schmuck zu untersagen?


Antwort:

Die gelegentlich aus Hygienekreisen geäußerte Vermutung , Piercing-Schmuck in Schleimhautbereichen (Lippe, Zunge, Nase) könne zu einer erhöhten Infektionsgefährdung für den Schmuckträger und/oder Patienten führen, wurde vom Robert-Koch-Institut Berlin auf eine ent-sprechende Anfrage verneint.

Dies gilt jedoch nur, wenn an den gepiercten Arealen keine akuten entzündlichen Hautveränderungen vorliegen.

Auch die auf der Grundlage der Biostoffverordnung entwickelten Schutzmaßnahmen im Abschnitt 4.1.2.6 der BGR/TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" sind hier nur bedingt einschlägig, da das Verbot an Händen und Unterarmen Schmuckstücke, Uhren und Eheringe zu tragen, auf Tätigkeiten beschränkt ist, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern.

Dennoch ist die vielfach geäußerte Meinung, das Tragen von Schmuck gehöre zum Bereich individueller Freiheiten und sei dem Regelungsbereich des Arbeitgebers damit entzogen, ebenso falsch.

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln ( § 3 UVV „Grundlagen der Prävention“, § 5 Arbeitsschutzgesetz). Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich die zu ergreifenden Maßnahmen. Wenn auf Grund der Bedingungen am Arbeitsplatz oder durch Arbeitsabläufe mit Unfall- und Gesundheitsgefahren durch das Tragen von Schmuck zu rechnen ist, so müssen Schutzmaßnahmen in betriebsbezogenen Regelungen festgelegt werden.

Unfall- und Gesundheitsgefahren können z. B. gegeben sein, wenn sich unruhige, verwirrte oder aggressive Patienten in Schmuckstücken ein- oder festhaken und den Träger dabei verletzen können.

Die Regelungen sind für alle verbindlich in Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung oder als Bestandteil des Arbeitsvertrages festzulegen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Regelungen auf Grund allgemeiner Fürsorgepflichten auch möglich sind, wenn konkrete Verletzungsgefahren für Patienten, Bewohner oder andere Klienten gegeben sind.

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