Prüfung von Arbeitsmitteln

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Arbeitsmittel
Arbeitsmittel

Neue und geänderte Rahmenbedingungen des Gesetzgebers stärken die Eigenverantwortung der Unternehmen. Dies gilt auch oder besonders für die Bereiche der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Während größere und gut durchorganisierte Unternehmen diese Entwicklung in der Regel begrüßen, löst sie in kleineren Betrieben Unsicherheiten aus. Basis für die Prüfung von Arbeitsmitteln sind drei Technische Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (Betr- SichV):

  • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung"
  • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln"
  • TRBS 1203 "Befähigte Personen"


Dabei spricht das nunmehr staatlich verankerte System zum Prüfen von Arbeitsmitteln alle an – sowohl diejenigen, die sicherheitsbewusst und eigenverantwortlich nach neuen Wegen suchen wollen als auch diejenigen, die lieber am gelebten System festhalten. Beim „Prüfen von Arbeitsmitteln“ stehen die drei genannten Technischen Regeln zur Betriebssicherheit in einem Dreiecksverhältnis.

Startpunkt ist jeweils die Gefährdungsbeurteilung, die einerseits den Anstoß zum Handeln gibt, andererseits die Befähigung der prüfenden Person definiert.

Dabei bestimmt die Art der Prüfung, welche Befähigung die prüfende Person mitbringen muss. Außerdem kann die Prüfung zu neuen Maßnahmen führen, die wiederum Auswirkungen auf die Gefährdungsbeurteilung haben können. Die befähigte Person wiederum nimmt durch die Freistellung des Arbeitsmittels direkten Einfluss auf die Gefährdungsbeurteilung.


Die BetrSichV gibt dem Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und Prüfungen auf, die für ihn notwendigen Maßnahmen selbst abzuleiten. Dem gegenüber stehen Forderungen aus Unfallverhütungsvorschriften bezüglich Durchführung, Fristen, Art und Umfang, sowie der Befähigung der prüfenden Person (z.B. § 5 der BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" in der Fassung von 2005). Hierbei ist Handeln nur innerhalb der dort festgelegten Variationsbreite möglich. Existiert für ein Gefährdungsmerkmal keine Unfallverhütungsvorschrift, so bleibt dem Unternehmer die Umsetzung im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes und seiner Verordnungen offen.


Welche Prüfungen gibt es?

Prüfungen gehören zu den vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Für das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen gehören Prüfungen zu den notwendigen Maßnahmen, die der Betreiber zum Schutz Beschäftigter und Dritter in einer sicherheitstechnischen Bewertung bestimmt. Es wird unterschieden in:

  • Prüfungen nach § 3 Abs. 3 (Art, Umfang, Fristen, befähigte Person)
  • Prüfungen nach § 10 der BetrSichV (regelmäßige und Prüfungen aus besonderem Anlass)
  • Prüfungen nach Anhang 4 Nr. 3.8 (Prüfung Explosionssicherheit vor erstmaliger Nutzung), und
  • Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen, die als Arbeitsmittel bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.


Sie unterliegen den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 der BetrSichV. Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber seine Verpflichtungen im Rahmen der §§ 3 und 10 BetrSichV zu erfüllen. Zugleich obliegen ihm als Betreiber der Anlage die Prüfpflichten nach den §§ 12, 14, 15 und 17 der BetrSichV.

Überwachungsbedürftige Anlagen, die nicht als Arbeitsmittel bereitgestellt und benutzt werden, unterliegen ausschließlich den Regelungen des 3. Abschnittes der BetrSichV. Als Betreiber hat er hierbei ebenfalls die Prüfpflichten nach §§ 12, 14, 15 und 17 der BetrSichV zu erfüllen.


Aufgaben der Sifa

Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Unternehmer auch bei der Umsetzung der Prüfungen. Einerseits kennt sie den Stand der Technik, der sich gerade für Maschinen des Altbestandes aus der Kombination des Anhanges 1 BetrSichV mit dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk ergibt. Andererseits unterstützt die Fachkraft, ebenso wie der Betriebsarzt, die Abstimmung der Prüfung mit der Gefährdungsbeurteilung. Hinsichtlich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung oder der sicherheitstechnischen Bewertung gilt die TRBS 1111. Kommt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass eine Prüfung notwendig ist, so wird nach der Festlegung des Sollzustandes die mit der Prüfung beauftragte Person festgelegt.

  • Was gibt der Hersteller des Arbeitsmittels vor?
  • Wie sehen die betrieblichen Bedingungen aus?
  • Gibt es Überlast?
  • Im Rahmen welcher Betriebsabläufe wird das Arbeitsmittel verwendet?


Dafür kommen in Frage: eine unterwiesene Person im Sinne der §§ 9 oder 12(3) BetrSichV.

Hier wird davon ausgegangen, dass Gefährdungen vom zu prüfenden Arbeitsmittel selbst ausgehen, also keine Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln bestehen. Die Gefährdungen sind hierbei schnell und ohne oder mit nur einfachen Hilfsmitteln feststellbar und einfach zu bewerten.

Beispiele sind das Überprüfen der Fahrtauglichkeit eines Flurförderzeuges oder eines Kranes vor Antritt der Fahrt. Aufzeichnungen über diese Überprüfungen gibt es verständlicherweise nicht.

  • die befähigte Person, welche die aufzeichnungspflichtigen Prüfungen nach § 10 BetrSichV durchführt und die aufgrund sicherheitstechnisch relevanter Merkmale mit Hilfsmitteln die Abweichungen vom Sollzustand erkennen kann.
  • eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person, welche die Prüfungen überwachungsbedürftiger Arbeitsmittel nach den §§ 14 bis 17 durchführt. Diese Prüfungen müssen selbstverständlich aufgezeichnet werden.


Art und Umfang festlegen

Bei Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen sind im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung (siehe § 15 BetrSichV) die Prüfart und der Prüfumfang festzulegen. Eine sicherheitstechnische Bewertung basiert auf dem "Stand der Technik", der als einheitlicher Sicherheitsmaßstab herangezogen wird. Sie ist somit die "Gefährdungsbeurteilung für überwachungsbedürftige Anlagen". Maximale Prüffristen überwachungsbedürftiger Anlagen sind ebenfalls in der BetrSichV festgelegt.

Allgemein müssen Prüffristen so festgelegt werden, dass auch nach Ablauf der Frist ein Arbeitsmittel noch sicher betrieben werden kann, also offensichtliche Abweichungen vom Sollzustand des Arbeitsmittels rechtzeitig erkannt werden können.


Dieser Gedanke ist schon seit langem aus der BGV A3 bekannt: In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen (vom Büro bis hin zur Baustelle), dem Verschleißgrad, dem Unfallgeschehen und der realen Möglichkeit, z. B. im Zuge von Instandsetzungsarbeiten oder einer dauerhaften Überwachung, können die offensichtlichen Abweichungen vom Sollzustand erkannt werden. Aufgrund dieser großen Anzahl von Einflussfaktoren ergibt sich zwangsläufig, dass bei jeder Prüfung, die nach einer Prüffristverlängerung durchgeführt wird, auch die Frist selbst neu zu bewerten ist. Keinesfalls darf die einmal verlängerte Frist automatisch für alle nachfolgenden Prüfungen gelten. Zur Durchführung einer Prüfung muss der Arbeitgeber oder der Betreiber die für die Prüfung notwendigen Vorraussetzungen schaffen. Insbesondere muss das Arbeitsmittel für den zur Prüfung notwendigen Zeitraum zur Verfügung stehen. Nachdem der Ist-Zustand ermittelt ist, muss die prüfende Person bewerten, ob und unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel sicher betrieben bzw. benutzt werden kann. Weichen diese von den bisher vorausgesetzten Bedingungen ab, so muss dies im Zuge der Aufzeichnungen dokumentiert werden. Der Arbeitgeber oder Betreiber hat daraufhin Maßnahmen einzuleiten, und dies auch in seine Gefährdungsbeurteilung oder sicherheitstechnische Bewertung mit einfließen zu lassen.

Eine explizite Prüfung von Arbeitsbedingungen ergibt sich aus der TRBS „Prüfungen“ nicht. Jedoch ist ersichtlich, dass durch die Prüfung von Arbeitsmitteln auf Basis der Arbeitsbedingungen auch der gesamtheitliche Ansatz des § 3 ArbSchG in diesem Teil umgesetzt wird.


Regelwerk als Stützpfeiler Für die Prüfung von Arbeitsmitteln nach den §§ 3(3) und 10 BetrSichV bildet das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk eine wesentliche Grundlage: Die in der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" übernommenen Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) geben nach wie vor den Stand der Technik wieder. Das gilt auch oder erst Recht für neue berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen, deren Qualität durch die Bearbeitung in den jeweiligen Fachausschüssen sichergestellt ist. Die oben angesprochenen BG-Regeln enthalten zum Teil Bau- und Ausrüstungsbestimmungen, für die es in harmonisierten europäischen Normen noch keine oder nicht ausreichende äquivalente Bestimmungen gibt.

Eine Reihe dieser BG-Regeln sind auf der Grundlage des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 der Maschinenrichtlinie als Bestandteil des "Verzeichnisses der Normen gemäß Maschinenverordnung – 9. GPSGV" im Abschnitt 2 gelistet.


Fazit

Prüfplaketten
Prüfplaketten

Die drei für das Thema "Prüfungen von Arbeitsmitteln" relevanten grundlegenden und nicht gefahrenspezifischen Technischen Regeln zur Betriebssicherheit konkretisieren die aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung bekannten Freiheiten. Sie fassen die Organisation zusammen und geben dem Unternehmer die Rechtssicherheit, in ihrem Rahmen auch außergewöhnliche Maßnahmen zu treffen. Die "vor-die-Klammer-gezogene" Technische Regel fasst universell die Thematik für Arbeitsmittel und für überwachungsbedürftige Anlagen zusammen. Dieser Ansatz ist nicht neu, er war im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk branchenspezifisch eingearbeitet und kam daher für die Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen kaum zum Vorschein. Jedoch ist das Grundniveau, also der Stand der Technik nach wie vor im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk zu finden. Diese neue Regel ist auch deswegen notwendig geworden, da auf der Seite der europäischen Richtlinien für Beschaffenheit von Maschinen und Anlagen ein variables Recht geschaffen wurde. Eine einheitliche Beschaffenheit von Anlagen und Maschinen kann nicht mehr vorausgesetzt werden. Eine entscheidende Änderung ist für die Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen eingetreten: Anstelle eines Automatismus durch die ehemaligen Überwachungsstellen muss der Betreiber nun in eigener Verantwortung die zugelassene Überwachungsstelle rufen, die dann auf der Grundlage der vom Betreiber erstellten sicherheitstechnischen Bewertung tätig werden kann.

Eines bleibt wie es war:

Verantwortlich für das betriebliche Tun ist und bleibt der Unternehmer, vertreten auch durch seine Führungskräfte.

Quelle:Christoph Preuße VMBG


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