Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen
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Prüfung: Lastaufnahmeeinrichtungen (§ 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung)
Damit Transporte mit Lastaufnahmeeinrichtungen sicher durchgeführt werden können, dürfen diese keine Schäden aufweisen. Durch regelmäßige Prüfungen lässt sich dies sicherstellen. Vorgaben hierfür enthält die BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" im Abschnitt 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb".
Zudem sind die Hinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten. Erforderlich sind:
- Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
- Regelmäßige Prüfungen
- Außerordentliche Prüfungen
- Besondere Prüfungen
Auch nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und die Voraussetzungen festzulegen, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).
Es ist davon auszugehen, dass die vorstehend genannten Prüfungen einschließlich Fristen und Umfang sowie die genannten befähigten Personen auch den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung genügen. Regelmäßige Prüfungen sind in Abständen von längstens einem Jahr als Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen. Hier ist zu beachten, dass durch Verschleiß, Korrosion, Hitze, Chemikalien und andere Einwirkungen kürzere Fristen erforderlich sein können. Außerordentliche Prüfungen werden nach Schadensfällen oder Vorkommnissen, die die Trägfähigkeit beeinflussen können, und nach Reparaturen notwendig. Rundstahlketten sind in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Untersuchung auf Rissfreiheit zu unterziehen, z.B. durch ein zerstörungsfreies Prüfverfahren. Einer besonderen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion müssen auch Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung unterzogen werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
