Prüfung von Regalen

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Regal
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Prüfung von Regalen durch einen Regalinspekteur - Regalinspektionen nach DIN EN 15635


Bisherige BG Regel

ZH 1/428 Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte (Oktober 1988) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Über das Prüfergebnis sind Aufzeichnungen zu führen.


Neu: Regalinspektionen nach DIN EN 15635

"Diese Norm minimiert Risiken und Auswirkungen von gefahrenträchtigen Arbeitsabläufen oder Konstruktionsschäden". Der Benutzer der Anlage muss sicherstellen, dass sämtliche an Lieferanten mitgeteilte Informationen fehlerfrei sind und die tatsächliche Praxis des Betriebs darstellen, damit die gelieferte Einrichtung den Bedürfnissen entspricht.

Der Benutzer muss sich im Klaren sein, dass jegliche Änderung der Daten, die auf das Betriebsverfahren bzw. die eingesetzte Lagereinrichtung einwirken, Sicherheitsauswirkungen mit sich bringen.

Empfehlungen zu folgenden Aspekten sind berücksichtigt worden: - Inspektion und Schadensbeurteilung der Lagereinrichtung.


Nutzungssicherheit der Lagereinrichtung und Bewertung von beschädigten Bauteilen

  • Verantwortlichkeiten des Benutzers: Der Benutzer der Lagereinrichtung trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Personen, die in der Nähe der Einrichtungen arbeiten. Weiterhin ist er verantwortlich für den sicheren Betriebszustand der Einrichtungen in Gebrauch. Die Betriebssicherheit von Lagereinrichtungen, die von Gabelstaplern bzw. anderen Fördermitteln bedient werden, erfordert die Anwendung von Risikoanalysen.
  • regelmäßige Inspektionen der Regalkonstruktion während deren Lebensdauer
  • Kontrolle der Lagereinrichtung
  • Allgemeines: Lagereinrichtungen sind regelmäßig auf Sicherheit und speziell auf etwaige entstandene Beschädigungen zu kontrollieren. Reparaturen sind in wirksamer Weise rechtzeitig zu erledigen, dabei muss auf die ständige Sicherheit des Systems geachtet werden, denn dies ist die Grundlage der Auslegung.
  • Inspektion: Die Inspektion sämtlicher Lagereinrichtungen sollte systematisch und regelmäßig durchgeführt werden.
  • Experteninspektionen: In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten ist eine Inspektion von einer fachkundigen Person durchzuführen. Inspekteure werden dies überprüfen, wenn sie zur Durchführung einer Inspektion aufgerufen werden."


Fazit

Die Verantwortung hat der Untenehmer/Arbeitgeber, denn Lagereinrichtungen/Regale sind Arbeitsmittel und sie unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der neue europäische Normenentwurf DIN EN 15 635 legt die Kontrollen von Lagereinrichtungen/Regalen fest.


Die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergeben, sind:

  • Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV)
  • Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV)
  • Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV)
  • Bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen, dies gilt insbesondere für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV)
  • Nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV)
  • Unterrichtung und Unterweisung (§ 12 ArbSchG konkretisiert) der Beschäftigten (§ 9 BetrSichV)
  • Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen (fachkundigen Person)
    • vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV)
    • wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können
    • bei außergewöhnlichen Ereignissen - außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV)
    • nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)
  • Aufbewahrung der Prüfergebnisse
    • zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV)
    • aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)


Arbeitsmittelprüfungen

Ab sofort unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung und übernehmen für Sie die erforderlichen Prüfungen durch unsere dazu befähigten Personen (früher Sachverständige / Sachkundige).


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