Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

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1. Begriffe

  • Elektrische Betriebsmittel:
    • Sind alle Gegenstände die als Ganzes oder in Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dienen
    • Gegenstände die dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen dienen
    • Dem gleichgesetzt werden Schutz und Hilfsmittel, soweit elektrische Sicherheit von diesem gefordert wird
  • Elektrische Anlagen:
    • Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet
  • Ortsfeste elektrische Betriebsmittel
    • Sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
  • Stationäre Anlagen:
    • Anlagen, die mit Ihrer Umgebung fest verbunden sind.
  • Elektrofachkraft
    • Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfah-rungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten be-urteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
  • Elektrotechnisch unterwiesene Person
    • Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr über-tragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Hierfür kommen z. B. betriebseigene Handwerker bzw. Facharbeiter, Gerätewarte oder Hausmeister in Frage.


2. Prüfungen / Verantwortung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen, vor Wiederinbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.(§5 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", GUV 2.10)

Das diese Prüfungen durchgeführt werden, ist die Aufgabe des Unternehmers. Er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Außerdem muss er die organisatorischen Maßnahmen treffen. Der Unternehmer hat die Organisations-, Auswahl- und Aufsichtsverantwortung. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen hat die Elektrofachkraft. Die elektrischen Anlagen und die ortsfesten elektrischen Betriebsmittel müssen alle 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft überprüft werden. Die Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind abhängig von den verschiedenen Arbeitsbereichen. Die Prüffristen variieren zwischen 6-24 Monate.


Beispiele:

  • Gebäudereinigung (Alle 12 Monate)
    • Staubsauger
    • Bohner- und Bürstengeräte
    • Teppichreinigungsgeräte
    • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
  • Laboratorien (Alle 12 Monate)
    • Rotationsverdampfer
    • Bewegliche Analysegeräte
    • Heizgeräte
    • Messgeräte
    • Netzbetriebene Tischleuchten
    • Rührgeräte
    • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw
  • Unterrichtsräume in Schulen (Alle 12 Monate)
    • Elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien:
      • Dia-, Film-, Tageslichtprojektoren, Videogeräte usw.
      • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
    • Elektrische Betriebsmittel im Bereich textiles Gestalten:
      • Bügeleisen
      • Nähmaschinen
      • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
    • Elektrische Betriebsmittel im Bereich Hauswirtschaft:
      • Toaster
      • Handrührgeräte
      • Warmhalteplatten
      • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
    • Elektrische Betriebsmittel im Bereich Technikunterricht:
      • Lötkolben
      • Dekupiergeräte
      • Handbohrmaschinen
      • Schwingschleifer
      • Mobile Holzbearbeitungsgeräte
      • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
    • Elektrische Betriebsmittel im naturwissenschaftlichen Unterricht:
      • Heizplatten
      • Elektrolysegeräte
      • Netzgeräte
      • Signalgeneratoren
      • Oszilloskope
      • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
    • Elektrische Betriebsmittel im Werkstattbereich von berufsbildenden Schulen:
      • Geräte vgl. Abschnitt Werkstätten usw.
  • Bürobetriebe (Alle 24 Monate)
    • Text- und Datenverarbeitungsgeräte
    • Diktiergeräte
    • Tageslichtprojektoren
    • Tischleuchten
    • Belegstempelmaschinen
    • Buchungsautomaten
    • Ventilatoren
    • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
    • Mobile Kopiergeräte usw

Weitere Prüffristen sind im Merkblatt Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, GUV 22.1 aufgeführt. Die Prüfungen der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel können auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Ihnen müssen jedoch Messgeräte zur Verfügung gestellt werden, die mit einer eindeutigen Anzeige (in Ordnung oder Fehler) ausgestattet sind.


3. Prüferfordernis und Umfang

  • Erstprüfungen: Vor der ersten Inbetriebnahme einer errichteten, erweiterten oder veränderten Anlage, sind die Prüfungen wie Besichtigen, Erproben und Messen durchzuführen. Diese Prüfungen werden in der DIN VDE 0100 Teil 610 gefordert.
  • Wiederkehrende Prüfungen: Die wiederkehrende Prüfung soll Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme der elektrischen Anlagen aufgetreten sein können. Wiederkehrende Prüfungen sind in der DIN VDE 0105 geregelt.
  • Prüfung nach instandsetzen und ändern elektrischer Geräte: Prüfung nach instandsetzen und ändern elektrischer Geräte werden in der DIN VDE 0701 beschrieben.
  • Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten: Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten sind in der DIN VDE 702 aufgeführt. Diese Norm gilt für Prüfverfahren und Grenzwerte bei Wiederholungsprüfungen zur Feststellung der elektrischen Sicherheit an elektrischen Geräten, die über Steckverbindungen betrieben werden.
  • Prüfung von PC und Servern: Eine Prüfung der PCs und Server ist auch während des Betriebes möglich. Die Prüfung kann, wie auch in der DIN VDE 0702-1 "Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten" unter Punkt 4 (Wenn die Trennung des zu prüfenden Gerätes aus betrieblichen gründen nicht möglich ist) beschrieben, durchgeführt werden. Die Messungen können z. B. mit einer Leckstromzange (Differenzstrommessung, Strommessung im Schutzleiter) erfolgen. Diese wird bei der Messung um das Kabel gelegt. Das zu prüfende elektrische Betriebsmittel muss hierbei nicht vom Netz getrennt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Stromzange auch für den zu messenden Strom (Messbereich) geeignet ist.


4. Prüfgeräte

Die für die Prüfung verwendeten Messgeräte müssen den jeweils in den o. g. DIN VDE Normen genannten Normen entsprechen. Für die Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten ist das z. B. die Normenreihe DIN VDE 0404 und DIN VDE 0413.


5. Dokumentation der Prüfungen

Die durchgeführten Prüfungen sind als Prüfnachweis zu dokumentieren. Inhalt und Gliederung des Prüfbuches, der Karteikarte, des Erfassungsbogens, der EDV-unterstützten Dokumentation o. ä. sind den speziellen Erfordernissen anzupassen. Beispiel einer Dokumentation für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.


6. Kennzeichnung der geprüften Betriebsmittel

In der Praxis hat es sich bewährt, die geprüften Betriebsmittel mit einer der Prüfplaketten, wie sie beispielsweise hier abgebildet sind, zu versehen. Die Plaketten haben den Vorteil, dass der Benutzer feststellen kann, ob ein elektrisches Betriebsmittel geprüft ist bzw. wann es wieder geprüft werden muss. Auch für Verlängerungs- bzw. Geräteanschlussleitungen gibt es dauerhafte Markierungen mit Prüfplaketten, die um den Mantel der Leitung gewickelt werden können. Die Prüfplakette entbindet den Benutzer eines elektrischen Betriebsmittels nicht von der Pflicht, aufgetretene Mängel unverzüglich zu melden und das elektrische Betriebsmittel der weiteren Nutzung zu entziehen.




Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und in diesem erhalten werden. Der Unternehmer hat deshalb dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Dies sollte zu folgenden Zeitpunkten geschehen:

  • Vor der ersten Inbetriebnahme
  • Nach einer Änderung oder Instandsetzung und vor der Wiederinbetriebnahme
  • in bestimmten Zeitabständen.

Die Überprüfung sollte stets durch eine Elektrofachkraft oder durch eine befähigte Person stattfinden.


Die Fristen der Überprüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel (mit denen gerechnet werden muss) rechtzeitig festgestellt werden.

  • für elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel alle vier Jahre,
  • für elektrische Anlagen besonderer Art jährlich,
  • für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen alle sechs Monate,
  • für ortsveränderliche Betriebsmittel mit hoher Beanspruchung (z.B. Baustellen) alle drei Monate und
  • für ortsveränderliche Betriebsmittel im Verwaltungsbereich 12- 24 Monate


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