Private Kaffeemaschinen auf der Arbeit?

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Private Kaffeemaschine auf der Arbeit?
Private Kaffeemaschine auf der Arbeit?

Muß der Arbeitgeber private Kaffeemaschinen durch eine Elektrofachkraft prüfen lassen?

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel wie z.B. Anschlußleitungen von einer Elektrofachkraft regelmäßig überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang stellt sich in unserem Betrieb die Frage, ob die von Mitarbeitern eingebrachten Geräte (z.B. Kaffeemaschinen) ebenfalls geprüft werden müssen?


Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist rechtlich in der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV geregelt. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.

Die in einem Betrieb zu privaten Zwecken eingebrachten Gerätschaften fallen somit nicht unter den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung und Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind verpflichtend nicht notwendig.


Die Duldung dieser privaten Gerätschaften befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von seinen Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes ArbSchG muss der Arbeitgeber ermitteln, ob von den privat betriebenen Gerätschaften eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und die nötigen Maßnahmen festlegen. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung könnte z.B. sein, dass der Arbeitgeber eine regelmäßige sicherheitstechnische Überprüfung der privat betriebenen Gerätschaften auf der Grundlage der BGV A 3 bzw. GUV 2.10 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel - und GUV 22.1 - Merkblatt Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - für erforderlich hält und anordnet, dass nur entsprechend geprüfte Geräte innerbetrieblich betrieben werden dürfen.


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