Regelwerke für die Forderung nach einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit
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BGV A1 "Grundsätze der Prävention" – Allgemeine Anforderungen gemäß § 2
Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Arbeitsschutzgesetz
Im Arbeitsschutzgesetz sind in Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinien die Grundpflichten des betrieblichen Arbeitsschutzes und ein moderner Arbeitsschutzbegriff einheitlich im deutschen Recht verankert. Das Arbeitschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung), entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen und fordert für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu sorgen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Es berücksichtigt damit die ständige Anpassung des Arbeitsschutzes an die sich wandelnde Arbeitsumwelt. Sicherheitskonzepte sollen ganzheitlich angelegt sein, d.h. alle relevanten Faktoren müssen sachgerecht verknüpft werden.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes alle Umstände, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen, zu berücksichtigen und eine Verbesserung anzustreben. Dabei ist von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen (Auszüge):
1. die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einflüsse der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Betriebsverfassungsgesetz – Unterrichtungs- und Beratungsrechte im § 90
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
- von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
- von technischen Anlagen,
- von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
- von Arbeitsplätzen
rechtzeitig zu unterrichten und die vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung "gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse" mit dem Betriebsrat zu beraten.
Mitbestimmungsrecht im § 91
Werden Arbeitnehmer in besonderer Weise belastet, weil gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumgebung nicht beachtet wurden, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung der Belastung verlangen.
Arbeitsstättenverordnung – Errichten und Betreiben von Arbeitstätten
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung, einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. In den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) werden diese Erkenntnisse konkretisiert.
Arbeitssicherheitsgesetz
Das Gesetz enthält die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Aufgaben der Betriebsärzte. Sie bestehen auch darin, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der "menschengerechten Gestaltung der Arbeit" zu beraten.
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz soll perspektivisch dafür Sorge tragen, dass bei der Gestaltung von Maschinen und Anlagen durch Konstrukteure und Gestalter Sicherheit und eine menschengerechte Gestaltung gesichert werden. Das Gesetz ist auch wegen der zahlreichen zugehörigen Normen von Bedeutung.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Bereitstellung und die Benutzung von Arbeitsmitteln. Der Arbeitgeber hat die dabei entstehenden Gefährdungen zu beurteilen und Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu treffen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen.
Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
Normenreihe "Sicherheit von Maschinen"
Auftrag der Europäischen Normung ist es, zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beizutragen und die europäische Wirtschaft im globalen Handelsgeschehen zu fördern. Sowohl von Herstellern und Importeuren von Maschinen, die diese entsprechend der EG-Maschinen-Richtlinie herstellen bzw. in den Verkehr bringen müssen, als auch von den Normungsgremien, die Produktnormen entwickeln, wird festgestellt, dass im Bereich der Ergonomie vielfach noch praxistaugliche übergeordnete Normen fehlen. Das führt dazu, dass teilweise in Produktnormen Festlegungen bezüglich ergonomischer Sachverhalte mehrfach und abweichend voneinander geregelt sind. Normenrecherchen sind daher aufwändig und bedürfen einer gewissen Erfahrung [21].
In Umsetzung und zur Ausfüllung von Gesetzen, Verordnungen und europäischen Richtlinien wird das Normensystem zurzeit überarbeitet. Die Normenreihe DIN 33400 regelt heute die Problematik der menschengerechten Gestaltung nicht mehr überwiegend. Einen großen Anteil haben bereits die folgenden Normen der Reihe "Sicherheit von Maschinen":
