Sehvermögen - Untersuchung nach Bildschirmarbeitsverordnung

Aus DiemerWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Untersuchung der Augen und des Sehvermögens



§ 6 Bildschirmarbeitsverordnung - Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.

(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.


Die Praxis in Deutschland entspricht dieser Bestimmung bereits. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Bildschirmarbeitsplätze" (G 37) sind in Deutschland seit Beginn der 80er Jahre eingeführt.

Nach einhelliger Meinung von Fachleuten sind Schädigungen des Sehorgans durch Bildschirmarbeit nicht zu erwarten. Dennoch ist es sinnvoll, das Sehvermögen bei Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen regelmäßig zu überprüfen. Es ist nämlich bekannt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung - von den Augenärzten wird hier ein Anteil von etwa 30 % bis 40 % genannt - ein nicht ausreichendes oder nicht ausreichend korrigiertes Sehvermögen besitzt. Zum Teil ist dies durch die mit dem Alter nachlassende Fähigkeit der Augenlinse bedingt, durch Formveränderung ein scharfes Sehen in der Nähe ( = Akkommodation) zu ermöglichen. Dadurch verändert sich der Nahpunkt, d. h. der Abstand, in dem in der Nähe noch scharf gesehen werden kann, nimmt zu. Einschränkungen des Sehvermögens und eine mangelhafte Gestaltung des Arbeitsplatzes, hierbei insbesondere eine mangelhafte Beleuchtung, führen zu erhöhten visuellen Beanspruchungen sowie zu Beschwerden des Bewegungs- und Halteapparates. Die Folgen können asthenopische Beschwerden, wie Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen, sowie Flimmern vor den Augen, sein.

Aus diesen Erkenntnissen resultiert die Notwendigkeit, das Sehvermögen und bei entsprechenden Auffälligkeiten oder Beschwerden den Bewegungsapparat im Hinblick auf die Tätigkeit am Bildschirm zu untersuchen. Hierfür steht der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze (G 37) zur Verfügung.

Danach sind die Augen und das Sehvermögen von Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen von einem ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen. Im Abschnitt "Allgemeine Untersuchung" des G 37 wird eine umfassende Anamneseerhebung unter anderem zu Augenbeschwerden, Augenerkrankungen, Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates, neurologischen Erkrankungen, Stoffwechselkrankheiten, Bluthochdruck, Dauerbehandlung mit Medikamenten und auch eine Arbeitsanamnese gefordert.

Die "Spezielle Untersuchung" beinhaltet die Prüfungder Sehschärfe (Ferne / Nähe arbeitsplatzbezogen) auch mit einer am Arbeitsplatz getragenen Sehhilfe, des räumlichen Sehvermögens (Stereopsis), der Stellung der Augen (Phorie), des zentralen Gesichtsfeldes ab dem 50. Lebensjahr oder bei entsprechenden Beschwerden, des Farbensinns bei besonderen Anforderungen an das Farbsehvermögen.

Damit steht ein umfassendes Verfahren für die Prüfung des Sehvermögens zur Verfügung. Die Erstuntersuchung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit. Nachuntersuchungen werden bei Beschäftigten unter 40 Jahren im Abstand von fünf Jahren, bei Beschäftigten über 40 Jahren im Abstand von drei Jahren durchgeführt. Die Untersuchungen müssen durch einen ermächtigten Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder durch einen ermächtigten Augenarzt erfolgen. Die Spezielle Untersuchung kann unter der Verantwortung eines Arztes von geschulten Personen durchgeführt werden. Da arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen seit vielen Jahren in Deutschland praktiziert werden, wird auch in der Begründung zur Bildschirmarbeitsverordnung ausdrücklich auf die bestehende Praxis der Durchführung des G 37 verwiesen. Nur spezieller arbeitsmedizinischer und ggf. augenärztlicher Sachverstand versetzen den untersuchenden Arzt in die Lage, eventuell erforderlich werdende arbeitsplatz- oder personenbezogene Maßnahmen vorzuschlagen.

Der G 37 stellt ein geeignetes Mittel für die Umsetzung der Bildschirmarbeitsverordnung dar. Ob die Verordnung einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz erforderlich ist, kann im Verlauf des G 37 festgestellt werden. Wenn eine Korrektion von Brechungsfehlern erforderlich und eine geeignete Sehhilfe für das Sehen in der Nähe angepasst worden ist, kann die am Bildschirm arbeitende Person grundsätzlich dieselbe Brille wie im alltäglichen Leben (Universalbrille) tragen. Ab einem Alter von etwa 40 bis 45 Jahren muss in der Regel eine Altersnahbrille (Lesebrille) getragen werden, deren Korrekturwert wegen der weiter abnehmenden Akkommodationsfähigkeit kontinuierlich bis ca. zum 60. Lebensjahr verstärkt werden muss. Unter diesen Bedingungen kann in wenigen Fällen die Verordnung einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz erforderlich werden. Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt der Arbeitgeber, die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).


Mehr Tipps zum Thema Gesundheitsvorsorge

Persönliche Werkzeuge
Für unsere Kunden