SiGeKO - Verantwortung
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Sigeko - strafrechtlich verantwortlich
Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen
Weil er »fahrlässig durch pflichtwidriges Unterlassen der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung einen anderen an der Gesundheit geschädigt hatte«,also wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch, wurde ein Baustellen-Koordinator vom Amtsgericht (AG) Obernburg zu einer Geldstrafe von 2800 Euro rechtskräftig verurteilt.
Der Beschuldigte war als Angestellter einer Architektengruppe, die den Auftrag zur Planung und Erstellung eines Parkhauses hatte, im Rahmen dieser Arbeiten an der Baustelle als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (Sigeko) verpflichtet. Es gehörte zu seinen Aufgaben, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen und die Arbeitsschutzmaßnahmen der einzelnen Unternehmer aufeinander abzustimmen. Außerdem hatte er den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan den Bauvorschriften anzupassen und fortzuschreiben. Aus diesem Plan mussten die gemäß §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 Baustellenverordnung anzuwendenden Schutzmaßnahmen konkret ersichtlich sein.
Absturzsicherung fehlte
Ein Arbeitnehmer führte auf der oberen Ebene des zu errichtenden Parkhauses Bewehrungsarbeiten in unmittelbarer Nähe der Auffahrt der darunter liegenden Ebene aus. Bei den Eisenflechtarbeiten verlor er das Gleichgewicht, stürzte durch eine ungesicherte Deckenöffnung auf das 2,70 m tiefer liegende Parkdeck und zog sich einen Schädelbasisbruch sowie Brüche des Brust- und Halswirbels zu. Er war mehrere Monate arbeitsunfähig. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte der Unfall durch Absturzsicherungen vermieden werden können.
Es warf dem Beschuldigten vor, als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen vor Arbeitsbeginn nicht konkret mit den ausführenden Firmen festgelegt und abgestimmt zu haben. Außerdem hätte er erkennen können, dass die Arbeiten ohne Absturzsicherungen durchgeführt wurden und hätte Abhilfemaßnahmen einleiten müssen. Weiterhin hätte ihm klar sein müssen, dass das Unterlassen dieser Abhilfemaßnahmen einen Arbeitsunfall nach sich ziehen konnte. Der Unfall hatte - für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar - zur Folge, dass sich der Arbeiter lebensgefährlich verletzte. Darin sah das AG Obernburg ein strafwürdiges Verhalten und verurteilte ihn zu einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen. (Az.: CS 103 Js 2067/01)
Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
