Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
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Verkehrs- und Rettungswege
Verkehrswege werden ihrer Nutzung entsprechend in solche für den Gehverkehr, für den Fahrverkehr und in solche für den gemeinsamem Geh- und Fahrverkehr unterschieden. Dabei müssen deren Begrenzungen in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1000 m² Grundfläche gekennzeichnet sein. Wenn es der Schutz der Mitarbeiter erfordert, ist dies auch in kleineren Arbeits- und Lagerräumen notwendig. Dabei ist die Bewegungsgrenze der Fahrzeuge auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft auszuführen (mindestens 5 cm breite Streifen).
Hindernisse auf Verkehrswegen wie unter anderem Träger, Pfeiler oder Leitungen sind entweder durch gelb-schwarze oder durch rot-weiße Streifen zu kennzeichnen. Für Fußgänger verbotene Verkehrswege sollten mit dem Verbotszeichen PO 3 gekennzeichnet sein. Eine besondere Form der Verkehrswege sind die Rettungswege. Sie sollen im Gefahrfall das schnelle und sichere Verlassen der Arbeitsplätze gewährleisten. Die Anforderungen betreffen nicht nur Anzahl und Lage der Rettungswege und Notausgänge. Von besonderer Bedeutung ist auch deren eindeutige und leicht erkennbare Kennzeichnung, die sowohl innen als auch außen angebracht sein muss. Fällt die Allgemeinbeleuchtung aus und ist damit die Aussage der Rettungszeichen nicht mehr eindeutig erkennbar, müssen sie aus lang nachleuchtenden Materialien bestehen. Problematisch wird dies aber an jeweils nur kurzzeitig benutzten Versorgungsgängen, weil dort die Leuchtdauer der Materialien herabgesetzt ist. Deshalb sollten die Kennzeichen gut sichtbar und in der Nähe einer Beleuchtungsanlagen angebracht sein. Nur so kann das nachleuchtende Material genügend Energie speichern.
Neu ist die Kennzeichnung von Fluchtwegen durch nachleuchtende Markierungspunkte auf dem Fußboden. Diese Form erscheint insbesondere dort angezeigt, wo Fluchtwege nicht geradlinig verlaufen oder wo deren Kennzeichnung mit Schildern nicht immer möglich ist. Gegen schnellen Verschleiß oder kurzfristige Verschmutzungen sollten die nachleuchtenden Markierungspunkte in die Oberfläche des Bodens eingelassen sein.
Krananlagen und Lastaufnahmemittel
Die Kennzeichnung von Kranen geht über das Fabrikschild der Hersteller, das Baujahr, die Fabriknummer, den Typ und das Typprüfkennzeichen deutlich hinaus. Es sind außerdem Angaben zur höchstzulässigen Belastung (Tragfähigkeit) am Kran dauerhaft und leicht erkennbar anzubringen. Krane mit einem Aufstieg (zum Beispiel Kabinenkrane) müssen zusätzlich an jedem Aufstieg ein Schild tragen, das Unbefugten den Aufstieg untersagt.
Aufnahmemittel zum Anheben von Lasten wie beispielsweise Kübel, Greifer oder Klauen müssen unter anderem folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht tragen:
- die Tragfähigkeit, um das Lastaufnahmemittel nicht zu überlasten
- das Eigengewicht, sofern dieses fünf Prozent der Tragfähigkeit des Lastaufnahmemittels oder 50 kg überschreitet, um für den eingesetzten Kran die Gesamtlast errechnen zu können
- an Lastaufnahmemitteln für Schüttgut das Fassungsvermögen
- an Lastaufnahmemitteln, welche die Last über Klemmen halten, der zulässige Greifbereich
- an selbstsaugenden Vakuumhebern die Mindestlast, unter der eine stabile Saugwirkung nicht sicher erreicht wird
Um den gesamten Krantransport sicher zu gestalten, sind beim Einsatz von Anschlagmitteln nur solche zu verwenden, an denen die Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben ist; bei Seilen, Ketten und Bändern mindestens für einen Neigungswinkel von 60 Grad.
Rohrleitungen kennzeichnen
Um Durchflussstoffe in Rohrleitungen nicht zu verwechseln, muss deutlich erkennbar sein, welcher Stoff darin in welche Richtung fließt. Genaue Angaben zur Kennzeichnung von Rohrleitungen (Farbanstrich, Aufschrift oder Schild) macht die DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach ihrem Durchflussstoff" und im Falle von Gefahrstoffen der § 23 der Gefahrstoffverordnung. Reicht die Kennzeichnung durch die Farbgebung allein nicht aus, ist der Durchflussstoff auf Schildern zusätzlich durch Worte oder Formeln zu bezeichnen. Verwendet ein Betrieb dabei Kennzahlen, muss er sie in einem Aushang erläutern. Angaben zum Druck, zur Temperatur oder zu anderen Parametern können die Kennzeichnung ergänzen.
Die Kennzeichnung durch Schilder erfolgt am Anfang und am Ende der Leitung sowie in ausreichenden Abständen dazwischen und in der Nähe von eventuell Gefahr verursachenden Stellen (Schiebern). Die Schilder sind dem Durchflussstoff entsprechend farbig und weiß oder schwarz beschriftet. Die verwendete Farbe entspricht weitestgehend der Rohrleitungsfarbe (zum Beispiel Wasser: weiße Schrift auf grünem Grund). Außerdem geben die Spitzen der verwendeten Schilder die Durchflussrichtung an. Dem § 23 GefStoffV entsprechend müssen sichtbar verlegte Rohrleitungen mit kennzeichnungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen das entsprechende Gefahrsymbol und die Gefahrenbezeichnung tragen.
Die Gefahrensymbole
- T: giftig
- T+: sehr giftig
- E: explosionsgefährlich
- Xn: gesundheitsschädlich
- Xi: reizend
- F: leicht entzündlich
- F+: hoch entzündlich
- C: ätzend
- O: brandfördernd
- N: umweltgefährlich
Fazit: Unterweisen!
Sicherheitskennzeichen ergänzen alle angewendeten Arbeitsschutzmaßnahmen. Von den technischen Schutzmaßnahmen bis zum Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung sind Hinweise, Gebote oder Warnungen als Ergänzung unerlässlich. Für Flucht- und Rettungssituationen, für Brandmeldung oder Brandbekämpfung sind sie sogar wesentlicher Bestandteil der Schutzmaßnahmen.
Aber nur regelmäßige Unterweisungen stellen das Beachten der Sicherheitskennzeichen und ihre sachgerechte Umsetzung sicher. Ist die Unterweisung hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen in einem Unternehmen wirksam, können die Beschäftigten plötzlich auftretende Gefahrensituationen aber auch latente Gefährdungen über ihr Verhalten bewältigen.
Wir helfen Ihnen gern weiter!
Fachkundige Beratung zu den verschiedenen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erhalten Sie uns.



