Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen
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Wie müssen Arbeitsstellen an und auf Straßen abgesichert werden?
Alle Arbeitsstellen an und auf Straßen oder im Verkehrsraum müssen durch Verkehrszeichen oder -einrichtungen so gekennzeichnet werden, dass sie vom Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und eindeutig erkannt werden können und somit zusätzliche Gefahren durch den Straßenverkehr für Beschäftigte vermieden werden. Art und Aufstellung der Verkehrszeichen und -einrichtungen müssen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO VwV - StVO entsprechen. Des weiteren sind hier besondere Regelpläne und Bestimmungen des Bundes und der Länder zu beachten. Folgende vorgeschriebene Maßnahmen zur Absicherung von Arbeitsstellen hat der jeweilige Unternehmer zu treffen:
- Der Unternehmer muss vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen in Form von Verkehrszeichen, Plänen einholen.
- Dem Antrag des Unternehmers ist in der Regel ein Verkehrszeichenplan beizufügen.
- Im Verkehrszeichenplan müssen Lage, Art und Abstände der aufzustellenden Verkehrszeichen eingezeichnet sein.
- Der Verkehrszeichenplan muss von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden.
Mit der Durchführung der Arbeiten im Straßenbereich darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen der Absicherung von Arbeitsstellen, z.B. durch Verkehrszeichen und Einrichtungen, vorgenommen worden sind.
Empfohlene Informationsquellen:
- § 15 UVV »Bauarbeiten«, GUV-V C22 (bisher GUV 6.1)
- Ziff. 6 »Sicherheitsregeln Straßenunterhaltungsdienst - Betrieb -«, GUV R 2108 (bisher GUV 17.10.1)
- § 44, 45 StVO, VwV - StVO
- »Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen«, RSA'95
