Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
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Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G- Untersuchungen
Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) durch § 3 in Verbindung mit Anlage 1 bzw. in der Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) durch § 28 in Verbindung mit Anhang VI rechtsverbindlich vorgeschrieben sind, sind Maßnahmen der sekundären Prävention.
Sie sind bei einer besonderen Gefährdung des Beschäftigten bzw. Dritter notwendig, soweit durch organisatorische und technische Maßnahmen die Gefahr nicht ausgeräumt werden kann. Neben den in besonderen Rechtsvorschriften geforderten speziellen Vorsorgeuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der Fassung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) und nach § 11 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der Fassung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) möglich. Das Arbeitssicherheitsgesetz beschreibt als Aufgabe des Betriebsarztes, die Beschäftigten zu untersuchen und zu beraten. Nach Arbeitsschutzgesetz hat der Beschäftigte das Recht, "sich je nach den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen".
Letzteres ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, die der Unternehmer gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz durchführen muss.
§ 9 der Unfallverhütungsvorschrift und § 31 der Gefahrstoffverordnung räumen dem ermächtigten Arzt das Recht ein, mit der ärztlichen Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auch Empfehlungen zur Überprüfung des Arbeitsplatzes an den Unternehmer zu richten, sofern der untersuchte Versicherte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint. Daher ist es auch erforderlich, daß der ermächtigte Arzt Kenntnis über Arbeitsplatzverhältnisse und die Maßnahmen des Arbeitsschutzes besitzt. § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift bzw. § 28 der Gefahrstoffverordnung verpflichten den Unternehmer, dem Arzt, der die Vorsorgeuntersuchungen durchführt, auf Verlangen die zur Durchführung dieser Untersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Mit diesen Regelungen werden dem ermächtigten Arzt vergleichbare Rechte eingeräumt, wie sie dem Betriebsarzt durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zugesprochen werden.
Die in Rechtsvorschriften angeordnete gezielte Untersuchungen wegen besonderer Gefährdungen am Arbeitsplatz werden auf Kosten des Arbeitgebers veranlasst und von Ärzten mit arbeitsmedizinischer Fachkunde durchgeführt.
