UVV-Prüfungen von Arbeitsmittel
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Wiederkehrende Prüfungen UVV - Prüfungen von Arbeitsmittel
Oft genug ist festzustellen, dass die verantwortlichen Betreiber ihre Arbeitsmittel nicht fristgemäß bzw. oft genug überhaupt nicht prüfen oder prüfen lassen. Daher einige Informationen zur richtigen Umsetzung.
Doch warum gibt es diese Prüfungen?
Unfallverhütungsvorschrift? UVV-Prüfungen? Sind sie für alle Unternehmer bindend oder gibt es Ausnahmen? Wie hat man dabei zu verfahren und wer trägt welche Verantwortung?
Die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmittel ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden schwerpunktmäßig:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
- BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
Prüfintervalle UVV - Prüfungen
Hat die Unfallverhütungsvorschrift UVV in der Vergangenheit noch die jährlichen Prüffristen vorgeschrieben, so sagt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus, dass der Betreiber im Rahmen der ihm obliegenden Verantwortung für seine Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung erstellen muss. Hier muss er auch festlegen, in welchen Abständen die Arbeitsmittel zu prüfen sind. Die Intervalle zu verlängern ist auf den ersten Blick eine einfache Möglichkeit, Kosten zu sparen. Ganz so einfach ist die Situation nicht.
In der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" findet man die Bereiche "Betreiben" und "Prüfung" aus der zurückgezogenen Vorschriften wieder. Hier findet man auch die alte Definition des jährlichen Prüfintervalls wieder.
Darüber hinaus ist der Betreiber auch in der Pflicht, dass er die Änderung der Prüffristen schriftlich begründen muss. Dies kann er nur, wenn er über die anfallenden Mängel, Wartungen und vorbeugenden Instandhaltung dokumentiert wurde und diese auswertet – sehr aufwändig. Zudem ist es sicherlich auf der einen Seite natürlich unerlässlich, durch die wiederkehrende Prüfung die Betriebssicherheit der Arbeitsmittel und somit die Sicherheit des Anwenders zu gewährleisten.
Zum anderen ist es aber auch logisch, dass die Durchführung einer solchen Prüfung zur Folge hat, dass Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können. Dies erhöht die Einsatzfähigkeit der Maschine, minimiert die Ausfallzeiten und vermeidet nachfolgende, höhere Reparaturkosten.
In der heute wirtschaftlich schwierigen Zeit sind dies Argumente, die nicht von der Hand zu weisen sind. Darüber hinaus müssen hierfür auch noch weitere Faktoren berücksichtigt werden und in die Festlegung der Prüffristen einfließen, z.B.:
- Einsatzdauer und Ort
- Art der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen)
- Qualifikation der eingesetzten Bediener
- Alter der Maschine
- Pflege und Wartung der Maschine in der Vergangenheit
Der Sachkundige oder neu "die Befähigte Person"
Die Definition der Personen, die die wiederkehrende Prüfung an Arbeitsmittel durchführen, werden in der BGR 500 und der TRBS 1203 "Befähigte Personen" beschrieben (Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen")
Verantwortung und Haftung
Für die Prüfung der Arbeitsmittel ist grundsätzlich der Unternehmer verantwortlich. Da in der Praxis der Unternehmer die Prüfung oft nicht selber durchführt, kann er diese Verantwortung durch eine Übertragung seiner Unternehmerpflicht delegieren:
In Form einer schriftliche Beauftragung. Hiermit benennt er einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung der Arbeitsmittel die Verantwortung übernimmt. In der schriftlichen Beauftragung ist genau festzulegen, für welche Arbeitsmittel der Mitarbeiter zur befähigten Person ernannt wird.
Aber der Unternehmer ist auch in der Pflicht, sich von der Qualifikation des Mitarbeiters zu überzeugen – nicht nur vor der Beauftragung, sondern regelmäßig! Die technische Weiterentwicklung der Arbeitsmittel und die Änderungen im Vorschriftenwesen machen eine praxisorientierte Weiterbildung der Mitarbeiter erforderlich.
In Bezug auf die Haftung wird hier auch auf das BGB verwiesen, insbesondere § 823 und § 831.
Die Beschäftigten, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
Wegen der häufig wechselnden Arbeitsplatzbedingungen auf dem Bauhof ist die anhand der Betriebsanweisung vorgenommene Unterweisung von besonderer Bedeutung. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeitsverfahrens ist eine Unterweisung erneut durchzuführen. Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und Zeit raubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen öfter zu wiederholen und schon vermitteltes Wissen wieder aufzufrischen. Grundlegende Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahe gebracht und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.
Zusammenfassung:
Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen auf:
- Zustand von verschleißbehafteten Komponenten (z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln)
- Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen)
- Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile (z.B. Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warnrichtungen, Verriegelungen)
- bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Gabelstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst.
Dabei muss der Betreiber die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen (Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung) selbst festlegen.
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang der Prüfung festlegen und darf damit nur eine "befähigte Person" beauftragen.
Das Ingenieurbüro Diemer führt diese Maßnahmen für Sie durch
- Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV)
- Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV) wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können bei
- außergewöhnlichen Ereignissen
- außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV)
- nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)
