Unfälle - Von der Rampe gestürzt

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In einem Speditionsunternehmen war man damit beschäftigt, den Anhänger eines Fremdspediteurs zu beladen. Das betreffende Fahrzeug war zuvor ordnungsgemäß an der Rampe abgestellt und mit Unterlegkeilen gegen Wegrollen gesichert worden. Als die Ladefläche nahezu mit Paletten vollgestellt und kein Gabelstaplerfahrer mehr an der Ladestelle zu sehen war, glaubte der Fahrer der Fremdspedition, dass die Ladearbeiten abgeschlossen seien.Er holte deshalb seine Zugmaschine,kuppelte den Anhänger an und entfernte die Unterlegkeile. Bei diesem Vorgang wurde der Anhänger um ca. 15 cm nach vorne bewegt.

Der Lagerarbeiter, der den Anhänger beladen hatte, stellte zur gleichen Zeit in der Lagerhalle fest, dass er eine Palette mit Waren vergessen hatte, die noch auf das betreffende Fahrzeug verladen werden musste. Als er nochmals über die Ladebrücke auf den Anhänger fahren wollte, passierte es: Durch die Bewegung des Anhängers um ca. 15 cm nach vorne hatte die Ladebrücke keine stabile Auflage mehr und kippte, als der Gabelstapler über sie rollte, nach unten weg. Der Gabelstapler stürzte ca. 1,20 m tief auf den Betriebshof. Der Fahrer des Gabelstaplers hatte dabei Glück und wurde nur leicht verletzt. Bei ähnlichen Unfällen kam es in der Vergangenheit nicht selten zu schweren und auch zu tödlichen Verletzungen.

Eine Betriebsanweisung für die Fahrer von Gabelstaplern mit der Verpflichtung, vor Beginn von Be- und Entladetätigkeiten zu kontrollieren, ob Anhänger gegen Wegrollen gesichert sind und ein sicheres Befahren von Ladebrücken gegeben ist, war zwar in dem betreffenden Betrieb vorhanden und wurde auch beachtet, jedoch war versäumt worden, auch für betriebsfremde Lkw-Fahrer verbindliche Regelungen aufzustellen. Der Unfall mit Sach- und Personenschaden war für das Unternehmen Anlass, dies nachzuholen. Dabei wurde insbesondere festgelegt, dass betriebsfremde Fahrer die Sicherungen an ihrem Fahrzeug erst entfernen dürfen,nachdem der Aufsichtführend die Erlaubnis dazu gegeben hat.


Fahrzeuge erst von der Rampe entfernen, wenn der Aufsichtführende seine Erlaubnis gegeben hat.

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