Unfallverhütungsvorschrift BGV A4

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Arbeitsmedizinische Vorsorge vom 1. Oktober 1993, in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1993.(bisherige VBG 100).

Die Pflicht des Unternehmers, die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, wie auch die Kosten zu tragen, kann von der Berufsgenossenschaft abgelöst werden. Zu den Kosten gehören auch Fahrt- und Lohnausfallkosten im Zusammenhang mit der Untersuchung durch den ermächtigten Arzt, wenn der Versicherte einer entsprechenden Anweisung des Unternehmers gefolgt ist.

Hinsichtlich nachgehender Untersuchungen gilt:

  • Bei nachgehenden Untersuchungen, die vom Unternehmer zu veranlassen sind, trägt dieser die Kosten.
  • Veranlasst die Berufsgenossenschaft, nachdem der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, nachgehende Untersuchungen, so trägt sie die Kosten.


Anlage 1 und Anhang 1 vermitteln einen Überblick über Gefahrstoffe und gefährdende Tätigkeiten, bei denen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die keine Entsprechung in der Anlage 1 haben:

  • G 4 Arbeitsstoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen
  • G 22 Säureschäden der Zähne
  • G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
  • G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze
  • G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
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