Unterweisung der Beschäftigten
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Um sich sicherheitsgerecht verhalten zu können, müssen die Beschäftigten entsprechende Kenntnisse haben. Aus diesem Grund sind regelmäßige Unterweisungen durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten (z.B. Meister, Vorarbeiter) erforderlich. Dabei müssen alle Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren, das richtige Verhalten und die Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren informiert werden.
Die Unterweisungen müssen
- bei jeder Neueinstellung oder Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz,
- vor Beginn jeder neuen Tätigkeit,
- vor Beginn bestimmter in den BG-Vorschriften bezeichneter Arbeiten und
- vor Umgang mit Gefahrstoffen
durchgeführt werden.
Je nach Erfordernis (jedoch mindestens einmal jährlich) muss die Unterweisung wiederholt werden; bei Jugendlichen muss sie mindestens zweimal jährlich erfolgen.
Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen, umfassend, praxisnah und auch für ausländische Arbeitnehmer verständlich durchgeführt werden. Das Aushändigen von Vorschriften oder Druckschriften genügt nicht!
Die Teilnahme an einer Unterweisung sowie deren Unterweisungsinhalte sind durch den Unterwiesenen mit Unterschrift zu bestätigen.
