Unterweisung ist Chefsache

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Unterweisung ist Chefsache: Arbeitsschutzunterweisung ist Chefsache

Wer darf oder muss Unterweisungen im Betrieb durchführen? Die Unterweisungspflicht im Arbeitsschutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 richtet sich zunächst an den Arbeitgeber. Er hat die Beschäftigtenüber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Jeder Beschäftigte muss auf seine individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Art und Weise sowie der notwendige Umfang einer Unterweisung hängen von der Gefährdungssituation und auch von der Qualifikation der Versicherten ab. Unterweisung der Versicherten § 4 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)


Der Unternehmer kann die Durchführung der Unterweisung unter Beachtung der Delegationsgrundsätze anderen Personen übertragen. Es können aber auch andere geeignete Personen sein, wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt.

Eine Unterweisung kann gegebenenfalls auch von externen Dienstleistern wie dem Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Diemer durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterweiser in der Lage sind, arbeitsplatz- und betriebsspezifische Aspekte zu berücksichtigen.


Wichtig ist, durch Unterweisungen innerbetrieblich miteinander ins Gespräch zu kommen. Das gilt besonders für Vorgesetzte und Mitarbeiter. Hier spielen das Selbstverständnis und die Vorbildfunktion des Vorgesetzten im Arbeitsschutz eine große Rolle. Schon deshalb sollte der Vorgesetzte in jede Unterweisung eingebunden, mindestens aber anwesend sein. Unabhängig davon muss sich der Vorgesetzte ohnehin im Rahmen seiner Aufsichts- und Kontrollpflichten ein Bild vom Erfolg der Unterweisung machen. Im Regelfall wird die Einbeziehung externer Fachleute daher auf eine unterstützende Rolle hinauslaufen, wie auf einen Expertenbeitrag oder das Erarbeiten und Aufbereiten von Unterweisungsmaterialien. Hierdurch kann der betriebliche Vorgesetzte entlastet werden.


Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien durchführen: Dazu muss der Unterweisungsinhalt arbeitsplatzspezifisch aufbereitet werden, eine Verständnisprüfung erfolgen und jederzeit ein Gespräch zwischen Beschäftigten und Unterweisenden möglich sein. Durch elektronische Medien kann die persönliche Unterweisung sinnvoll ergänzt und der zeitliche Aufwand reduziert werden z.B. mit der Interaktiven Unterweisung von SifaBaSolutions.


Für besonders gefährdungsrelevante Unterweisungsinhalte sind spezielle Vorgaben zu beachten. In der Gefahrstoffverordnung wird beispielsweise ausdrücklich eine mündliche Unterweisung gefordert. Besondere Anforderungen gibt es zur Unterweisung beim Umgang mit Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, wie Atemschutz, Schutzausrüstung gegen Absturz oder Gehörschutz. Hier muss die Unterweisung durch praktische Übungen begleitet werden.


Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 ArbschG sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 ArbschG zu unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie muss dokumentiert werden. Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BGRegeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerkes in verständlicher Weise zu vermitteln.


Wir führen für Sie die notwendigen Unterweisungen durch: http://www.diemer-ing.de/arbeitssicherheit/erstunterweisung.html

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