Verantwortung zum Arbeitsschutz

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Foto: Gielnik
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Verantwortung zum Arbeitsschutz


Wer ist schuld?

Wer mit der Übertragung von Pflichten im Arbeitsschutz hofft, auch die Verantwortung loszuwerden,der irrt. Für die Sicherheit der Mitarbeiter bleibt immer der Unternehmer verantwortlich. "Die Scheu vor Verantwortung ist die Krankheit unserer Zeit." Otto von Bismarcks Ausspruch ist heute so aktuell wie vor 130 Jahren. Obwohl in der Diskussion um einen zeitgemäßen Arbeitsschutz immer wieder auf die Arbeitgeberverantwortung und Eigenverantwortung verwiesen wird, spricht der betriebliche Alltag oft eine andere Sprache. So richtig verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit fühlt sich meist keiner. Und geht etwas schief, sind immer andere verantwortlich. Eine Einschätzung, die sich gerade für Führungskräfte schnell als fataler Irrtum erweisen kann.


Spätestens nach einem Unfall sollte sich die Frage stellen: Wer ist verantwortlich?


Arbeitgeber und Unternehmer als Generalverantwortliche

Im Arbeitsleben hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, die insbesondere auf den Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten abzielt und ihn insoweit auch verantwortlich macht. Darüber hinaus werden Handlungspflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften begründet. Für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, also beispielsweise des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung, ist der Arbeitgeber verantwortlich (§ 13 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Der Gesetzgeber versteht hierunter denjenigen, der Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter oder Soldaten beschäftigt. Arbeitgeber kann deshalb jede natürliche und juristische Person wie eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft sein.

Für die Einhaltung von Pflichten, die aus den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger resultieren, ist der Unternehmer verantwortlich (§21 siebtes Sozialgesetz buch - SGB VII). Unternehmer ist jeder, der für einen Betrieb, eine Einrichtung unmittelbar das wirtschaftliche oder tatsächliche Wagnis trägt. Ob die für ihn Tätigen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, ob sie ehrenamtlich tätig sind (z. B. freiwillige Feuerwehrleute) oder ob sie aufgrund sonstiger Vereinbarungen Leistungen erbringen, ist dabei ohne Bedeutung. Deshalb ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Sachkostenträger von Kindertages- und Bildungseinrichtungen hinsichtlich der Kinder, Schüler/-innen und Studierenden für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Im Bereich der öffentlichen Hand sind Arbeitgeber und Unternehmer ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts: Bund, Bundesländer, Städte und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da sie selbst nicht handlungsfähig sind, handeln für sie als vertretungsberechtigte Organe zum Beispiel die Stadt- oder Gemeinderäte. Als höchste Beschlussorgane sind diese grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig und damit auch für die Einhaltung von Arbeitgeber- und Unternehmerpflichten. Allerdings müssen sie nicht jede Detailaufgabe selbst umsetzen oder in die Wege leiten. Ihre Aufgabe ist es, die Grundsatzentscheidungen zu treffen, für die erforderliche Organisation zu sorgen, die finanziellen Mittel bereitzustellen und eine ausreichende Kontrolle der betrieblichen Sicherheit zu gewährleisten.


Von oben nach unten

Da Arbeitgeber und Unternehmer nicht selbst alle Pflichten umsetzen können, konkretisiert sich die weitere Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz entsprechend der hierarchischen Abstufung von oben nach unten. Ausgehend von den vertretungsberechtigten Organen verteilt sich die Verantwortung über die hauptamtlich tätige Leitung der juristischen Person, zum Beispiel Bürgermeister oder Landrat, auf die Behörden-, Dienststellen- oder Betriebsleiter und von dort aus auf die Führungskräfte der nachgeordneten Abteilungen, Referate und Sachgebiete in immer kleineren Einheiten. Dabei werden die Pflichten immer konkreter. Der hauptamtlichen Leitung obliegt die Vorbereitung und Umsetzung der die Sicherheit und Gesundheit betreffenden Beschlüsse der vertretungsberechtigten Organe. Sie ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen Grundsatzentscheidungen getroffen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes umgesetzt werden. Sie hat vor allem dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Arbeitsschutzorganisation einschließlich notwendiger Kontrollmechanismen vorhanden ist und den Führungskräften in den einzelnen Organisationseinheiten die Pflichten und Befugnisse zum Arbeitsschutz übertragen werden. Die Leitung einer Behörde (z. B. Sozialamt), eines Betriebs (z. B. Bauhof ) oder einer Einrichtung (z. B. Kindertageseinrichtung, Schule) vertritt und handelt für den Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs. Durch § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzkei ne gesetz sind ihr - neben dem Arbeitgeber - die Pflichten zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz übertragen worden und insoweit ist sie für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich. Konkret bedeutet dies: Sie muss die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen veranlassen, die Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren so gestalten, dass keine Gefährdungen bestehen, zumindest stichprobenartig die Einhaltung des Arbeitsschutzes kontrollieren sowie vertrauensvoll mit der Personalvertretung zusammenarbeiten.


Organisationspflichten Quelle: GUV 81.9 (Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit beim BUK)


Verantwortung durch Aufgabendelegation

Auch die hauptamtliche Leitung sowie die Betriebs- oder Behördenleitung können in der Regel die konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen nicht selbst umsetzen. Aufgaben müssen delegiert werden. In größeren Organisationseinheiten werden Aufgaben und Befugnisse zum Arbeitsschutz auf Führungskräfte wie Abteilungs- oder Referatsleiter oder auf andere Beschäftigte übertragen. Ihre Aufgaben entsprechen - je nach Zuständigkeitsbereich und Befugnissen - in Teilbereichen den Aufgaben des Behörden- und Betriebsleiters, die sie an seiner Stelle wahrzunehmen haben. Dementsprechend haben sie in ihrem Verantwortungsbereich die Arbeit so zu gestalten und das Verhalten der Mitarbeiter/-innen so zu beeinflussen, dass ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten möglich ist. Sie müssen beispielsweise für Unterweisungen sorgen sowie Sicherheitsmängel sofort beseitigen lassen oder an die nächsten Vorgesetzten melden. Ihre Aufgabe ist es auch, bei der Haushalts- und Finanzplanung ausreichende Mittel für den Arbeitsschutz zu beantragen. Die nächsthöhere Leitungsebene verliert durch eine solche Aufgabenübertragung aber nie ihre Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Sie bleibt verantwortlich für die sorgfältige Auswahl der Personen, denen sie Aufgaben zum Arbeitsschutz überträgt, und für die wirksame Kontrolle der betrieblichen Sicherheit. Andere Beschäftigte sind nur für die betriebliche Arbeitssicherheit verantwortlich, wenn staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften dies im Einzelfall festlegen oder eine ausdrückliche und schriftliche Übertragung von Arbeitsschutzpflichten erfolgt ist. Hier reicht die Verantwortung immer so weit, wie die Aufgaben und Befugnisse übertragen worden sind. Allerdings sind alle Beschäftigten stets für ihre eigene Sicherheit sowie für die Sicherheit ihrer Kollegen verantwortlich, die von ihren Handlungen betroffen sind.


"Nur" Berater: Fachkräfte und Betriebsärzte

Keine Verantwortung für den Arbeitsschutz tragen Sicherheitsbeauftragte, die den Unternehmer bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen lediglich unterstützen sollen. Ebensowenig sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte für die betriebliche Sicherheit verantwortlich. Sie haben vielmehr die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit und in allen Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes zu beraten.

Sie helfen ihm bei der Erfüllung seiner Pflichten und tragen maßgeblich zu einem effektiven und wirtschaftlichen Arbeitsschutz bei. Für die Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen aber bleibt immer der Arbeitgeber verantwortlich.

Quelle: Ingo Zakrzewski,BUK, München


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