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Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistung

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"(BGV A1) Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z.B. Spätfolgen eintreten sollten. Diese Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind.


Verfahrenshinweis:

Es ist dem Unternehmer nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle im Betrieb mit der Dokumentation zu betrauen ist. Sinnvoll erscheint es, diejenigen damit zu betrauen, die die Erste Hilfe durchführen, also z.B. Ersthelfer, Betriebssanitäter oder Betriebsarzt. Gleichgültig wer aufzeichnet, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen sind. Dies kann insbesondere durch organisatorische Massnahmen (z.B. schriftliche betriebliche Anweisungen) erfolgen.

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