Verbandbuch und Datenschutz
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Unterliegt das Verbandbuch dem Datenschutz und/oder der ärztlichen Schweigepflicht?
In der BGI 511-1 Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen wird folgendes zum Verbandbuch ausgeführt:
- Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistung
Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung / Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist.
Die Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z.B. Spätfolgen eintreten sollten. Diese Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind.
Verfahrenshinweis:
Es ist dem Unternehmer nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle im Betrieb mit der Dokumentation zu betrauen ist. Sinnvoll erscheint es, diejenigen damit zu betrauen, die die Erste Hilfe durchführen, also z.B. Ersthelfer, Betriebssanitäter oder Betriebsarzt. Gleichgültig wer aufzeichnet, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen sind. Dies kann insbesondere durch organisatorische Maßnahmen (z.B. schriftliche betriebliche Anweisungen) erfolgen. Eine ausführliche Information zum Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und dem Strafgesetzbuch bezüglich der Dokumentation von Erste Hilfe Leistungen finden sie in Kapitel 4.4 der BGI 509 - Erste Hilfe im Betrieb.
Werden die Erste Hilfe-Aufzeichnungen z.B. vom Betriebsarzt vorgenommen oder hat dieser den Verletzten erstversorgt, so können die in der Dokumentation aufgezeichneten Verletzungen dem Unternehmer nicht unter Berufung auf § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch vorenthalten werden. Soweit der Arzt die Eintragungen im Verbandbuch, auf der Karteikarte oder die Eingabe in die elektronische Datenverarbeitung selbst vornimmt, handelt er nicht als Arzt, sondern als Beauftragter des Unternehmers. Die Angaben über "Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung” bei einem Unfall im Betrieb stellen keine Erkenntnisse dar, die der Arzt auf Grund des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt gewinnt.
Bei der Dokumentation handelt es sich um personenbezogene Daten. Das Bundesdatenschutzgesetz ist zu beachten.
Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln, d.h. Verbandbuch, Kartei, Meldeblock sind vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Die Erhebung der Daten in § 24 Abs. 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention” (BGV A1) genannten Angaben ist auch nach Bundesdatenschutzgesetz zulässig.

