Vorsorge - Arbeitsmedizin

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Arbeitsmedizinische Vorsorge


Auch wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, kann nur in bestimmten Fällen auf die arbeitsmedizinische Vorsorge verzichtet werden.

Bei einer Überschreitung der Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m³ sind Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 39 "Schweißrauche" durchzuführen (Pflichtuntersuchung).

Aber auch wenn beim Schweißen und Trennen von Metallen eine Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch nicht überschritten ist, muss der Unternehmer diese Untersuchung zumindest anbieten (Angebotsuntersuchung). Sind im Schweißrauch Schadstoffe mit stoffspezifischen Grenzwerten enthalten, sind gegebenenfalls weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich (wie z.B. G 15 "Chrom(VI)-Verbindungen", G 38 "Nickel oder seine Verbindungen").

Quelle : BGM Bernhard Gimber


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