Vorsorge - BMAS
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Mittel der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind:
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefährdungen,
- die Erfassung und Bewertung der Untersuchungsergebnisse
- daraus folgende arbeitsmedizinisch begründete Vorschläge an den Arbeitgeber für Maßnahmen im Betrieb
Nach geltendem Recht finden sich Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in verschiedenen fachspezifischen Rechtsvorschriften, z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Druckluftverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung.
Daneben existieren Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, insb. der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4). Als Auffangtatbestand bietet § 11 des Arbeitsschutzgesetzes den Beschäftigten das Recht, vom Arbeitgeber die Ermöglichung einer regelmäßigen arbeitsmedizinischen Untersuchung zu verlangen.
Dieser Anspruch besteht grundsätzlich, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
BMAS bringt Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auf den Weg.
Der Bedarf an Arbeitsmedizin steigt. Die Veränderungen in der Arbeitswelt bringen für die Beschäftigten neue Belastungen und Beanspruchungen mit sich. Muskel-Skelett-Erkrankungen und psychische Erkrankungen nehmen zu. Gleichzeitig erfordert die demografische Entwicklung eine deutliche Verlängerung der Lebensarbeitszeiten. Die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sind für Politik, Betriebe und Beschäftigte von wachsender Bedeutung. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Beschäftigte haben grundsätzlich das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Bei bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten. Sind die Gefährdungen besonders groß, sind Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben. Die neue Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge schafft Transparenz über die Untersuchungsanlässe, die derzeit in verschiedenen Rechtsquellen festgelegt sind. Sie sichert zugleich die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Beschäftigten einheitlich ab. In vielen Bereichen fehlen noch gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist auf sachkundige Beratung angewiesen, wie man neben der Bekämpfung der klassischen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren neuen Risiken wirksam begegnen kann und wie längere Lebensarbeitszeiten gemeistert werden können. Hierzu ist ein Ausschuss für Arbeitsmedizin geplant. Der neue Ausschuss soll auch Empfehlungen aussprechen, wie die Betriebe Gesundheitsvorsorge vor Ort effektiv betreiben können. Viele Betriebe sind in dieser Hinsicht schon sehr aktiv und haben den wirtschaftlichen Nutzen von Investitionen in betriebliche Gesundheaitsvorsorgeprogramme erkannt.
Wir möchten dieses Engagement weiter verbreiten. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein zentrales Instrument des medizinischen Arbeitsschutzes. Sie ergänzt allgemeine arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen um Maßnahmen der Sekundärprävention. Das Arbeitssicherheitsgesetz und entsprechende Vorschriften im Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen, z.B. zur Beteiligung des Betriebsarztes an der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung, bleiben daneben wichtig und von der neuen Verordnung unberührt. Der Referentenentwurf wurde an die Ressorts, Länder und beteiligten Fachkreise versandt. Wenn der Bundesrat zustimmt, soll die neue Verordnung Mitte 2008 in Kraft treten.
Quelle:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mehr Infos zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Denn grundsätzlich gilt:
Wer sich nach Alkoholgenuss ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht, riskiert den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Arbeitsweg und bei Dienstfahrten. Dieser entfällt grundsätzlich bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und darüber (= absolute Fahruntüchtigkeit).
In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich wesentliche alleinige Ursache des Unfalls ist.
Aber auch bei einem Alkoholpegel unter 1,1 Promille kann der Versicherungsschutz entfallen. Und zwar dann, wenn bei einem Unfall außer dem Alkoholeinfluss keine anderen Unfallursachen erkennbar sind.
Quelle BGN
Betreuung vor Ort:
Das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Diemer übernimmt für Ihr Unternehmen die betriebsärztliche Versorgung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ("Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" BGV A2), u.a.:
- Beratung bei Suchtproblematik
- Untersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen
- Organisation der Ersten Hilfe Beratung beim Einsatz von chronisch Kranken und Schwerbehinderten
- Beratung beim Umgang mit Gefahrstoffen
- Beratung zur Prävention von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz
- Regelmäßige Betriebsbegehungen
- Impfberatung bei beruflichen Auslandsaufenthalten
- Arbeitsschutzberatung
- Organisation des Arbeitsschutzes
- Arbeitsmedizinische Betreuung
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
