Warnkleindung nach STVO
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Tragepflicht von Warnkleidung
Lässt es sich nicht vermeiden, dass Personen außerhalb von abgesperrten Verkehrsräumen arbeiten, müssen sie für andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig und unverwechselbar erkennbar sein.
Nach §35 Abs. 6 StVO gilt: "Personen, die beim Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum eingesetzt sind oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben oder bei der Müllabfuhr tätig sind, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen."
Nach den Regelungen der VwV zu § 35 StVO Absatz 6, Ziffer IV muss Warnkleidung der DIN EN 471 entsprechen, wobei folgende Anforderungsmerkmale einzuhalten sind:
1. Warnkleidungsausführung mindestens "Bekleidungsklasse" 2
2. Farbe des textilen Hintergrundmaterials ausschließlichfluoreszierendes Orange-Rot
3. Mindestrückstrahlwerte Klasse 2
Nach Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften"hat der Unternehmer für Personen, die außerhalb von abgesperrten Verkehrsräumen arbeiten, Warnkleidung zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Verpflichtung des Beschäftigten, die Warnkleidung zu tragen, ergibt sich aufgrund Nach Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" wonach diesbezügliche Weisungen des Unternehmers zu befolgen sind. Durchführung von Sicherheitsgesprächen

