Wer muss Sicherheitsschuhe tragen?
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Welche Beschäftigten müssen Sicherheitsschuhe tragen?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ermitteln welchen Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen sind. Auch unter Ziff. 3.1.1 der BGR 191 Benutzung von Fuß- und Beinschutz (bisherige ZH 1/702) und im Anhang 5 der BGR 191 wird auf die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung hingewiesen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere beinhalten:
- Art und Umfang der Gefährdungen,
- Gefährdungsdauer und
- persönliche Voraussetzungen des Beschäftigten.
Gemäß Ziffer 3.1.1.2 BGR 191 ist eine Gefährdung nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden, sondern dann vorhanden, wenn mit Fuß- oder Beinverletzungen, insbesondere durch
- Stoßen,
- Einklemmen,
- umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände,
- Hineintreten in spitze Gegenstände,
- heiße oder ätzende Flüssigkeiten oder
- mit anderen gesundheitsgefährlichen Umgebungseinflüssen zu rechnen ist.
Zu berücksichtigende Gefährdungen beim Fußschutz sind in Anhang 1 und 2 der BGR 191 aufgeführt.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu klären, ob Gefährdungen der Füße und Beine durch Fahrzeugverkehr, z.B. Gabelstapler bestehen. Hat die Gefährdungsbeurteilung das Ergebnis, dass mit Fuß- oder Beinverletzungen zu rechnen ist, müssen allen Mitarbeitern, die den Bereich betreten, geeignete Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Schutzschuhe zu tragen (§ 15 ArbSchG).

