Winterdienstfahrzeuge
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Besetzung mit Beifahrer Winterdienstfahrzeuge
In Zeiten gewaltiger Einsparungen im Haushalt öffentlicher Kassen gewinnen Überlegungen zum Personalabbau zunehmend an Bedeutung. In diesem Zusammenhang werden die Unfallversicherungsträger immer wieder zu Stellungnahmen aufgefordert, ob Winterdienstfahrzeuge mit einem Beifahrer besetzt sein müssen.
Derzeit gibt es jedoch keine verbindliche Vorschrift, die einen kommunalen Unternehmer (Landkreis / kreisfreie Stadt, Gemeinde) verpflichtet, Winterdienstfahrzeuge mit einem Beifahrer zu besetzen. Einige Vorschriften enthalten jedoch Aussagen, wann ein Einweiser notwendig werden kann, wie z.B.:
- § 9 Abs. 5 StVO: Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
- § 10 StVO: Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
- § 46 Abs. 1 UVV Fahrzeuge (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1): Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen. Ob und wann in den zitierten bzw. in anderen Situationen ein Beifahrer einzusetzen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei sind die örtlichen und topographischen Verhältnisse, die Art und der Umfang der verwendeten Geräte sowie die üblicherweise herrschenden Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.
- Einsatz der Winterdienstfahrzeuge in dicht bebauten Gebieten mit engen oder unübersichtlichen Straßen. Der Beifahrer wird zum Einweisen beim Rückwärtsfahren und Einfahren in vorfahrtsberechtigte Straßen benötigt.
- Einsatz der Winterdienstfahrzeuge außerhalb geschlossener Ortschaften in bergigem Gelände. Der Beifahrer kann den Fahrer bei der Bedienung der Geräte, beim Funksprechverkehr und beim Führen von Aufzeichnungen entlasten.
- Einsatz der Winterdienstfahrzeuge auf Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen. Der Beifahrer kann für das Bewältigen von Verkehrsproblemen, wie z.B. das Einweisen beim Wenden bzw. Durchschleusen des Fahrzeuges durch Stauungen benötigt werden. Außerdem kann er den Fahrer beim Bedienen der Geräte entlasten.
- Einsatz von Fahrzeugen mit überbreiten Schneepflügen (auch Seitenschneepflügen) in Verbindung mit großen Streugeräten. Der Beifahrer kann notwendig werden, wenn der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr in allen Situationen voll überblicken und gleichzeitig die Geräte bedienen kann.
- Unabhängig von regionalen Bedingungen als Hilfestellung für den Fahrer des Winterdienstfahrzeugs beim Ersatz zu Bruch gegangener Scherbolzen, zum Auflegen von Gleitschutzketten bei Glatteis, zum Befreien der Geräte von Vereisungen während des Einsatzes usw. Der Fahrer eines Winterdienstfahrzeuges trägt während der Einsatzfahrt allein die Verantwortung dafür, wenn er unmittelbar oder mittelbar Verkehrsunfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern verursacht. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht soll deshalb der Unternehmer den Fahrer in kritischen Fällen, wie oben beispielhaft aufgeführt, durch einen Beifahrer unterstützen.

