Zeitlicher Abstand zwischen Unterweisungen
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Wie groß darf der zeitliche Abstand zwischen Wiederholungsunterweisungen maximal sein?
Grundsätzliche Unterweisungspflichten ergeben sich aus der angesprochenen BGV A 1 Grundsätze der Prävention aber auch aus dem Arbeitsschutzgesetz. Dort heißt es u.a. unter § 12 Unterweisung:
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Auch die nach der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (§ 4 BGV A 1) geforderte Unterweisung muss "falls erforderlich wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden".
Da § 4 BGV A1 auf den § 12 ArbSchG Bezug nimmt, handelt es sich hier um sich ergänzende Vorschriften.
§ 4 BGV A1 wird insofern etwas konkreter, da explizit mindestens einmal jährlich eine Unterweisung gefordert wird, wobei der zeitliche Abstand zwischen den beiden Unterweisungen der Arbeitgeber eigenverantwortlich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festlegen muss.
In der zur BGV A 1 veröffentlichten BGR A 1 heißt es dazu:
"Wiederholung von Unterweisungen"
Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z.B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert." Liegen keine relevanten Änderungen der Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung vor, wird man bei den zeitlichen Abständen der Unterweisung von etwa einem Jahr ausgehen können. Davon erhebliche Abweichungen sollte der Arbeitgeber begründen können.
Im Übrigen könnte selbst bei Ausnutzung der Jahresregelung (erste Unterweisung im Januar d. J., nächste Unterweisung im Dezember des Folgejahres) der Abstand bis zur Unterweisung im dritten Jahr maximal 12 Monate betragen.
Solch eine Regelung wird in der betrieblichen Praxis aber wohl eher selten sachlich begründbar sein.

